Fragen und Antworten zum IKK Aktivbonus
Hier haben wir die wichtigsten Informationen zum IKK Aktivbonus für Sie zusammengestellt:
Wie wird der Aktivbonus beantragt?
Der Aktivbonus kann über ein Kontakt- und Download-Formular auf der Seite IKK Aktivbonus angefordert bzw. beantragt werden. Alternativ kann der Antrag auch postalisch, telefonisch (durch einen Anruf über unsere IKK Service-Hotline 0681 3876-1000) oder per E-Mail angefordert werden.
Bis wann kann der Aktivbonus beantragt werden?
Der Nachweis für die bonifizierbaren Maßnahmen, welche durch das Mitglied und/oder seine mitversicherten Familienangehörigen bis spätestens 31. Dezember des Teilnahmejahres durchgeführt wurden, ist bis spätestens 30. April des auf die Teilnahme folgenden Kalenderjahres einzureichen.
Voraussetzungen für den Aktivbonus
Voraussetzung für die Teilnahme am Aktivbonus ist die Einschreibung und der anschließende Nachweis der Inanspruchnahme von Maßnahmen für gesundheitsbewusstes Verhalten. Die Teilnahme ist freiwillig und kann formlos durch schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklärung oder durch Einreichung der Nachweise erfolgen.
Wie werden die Maßnahmen zum Aktivbonus nachgewiesen?
Grundsätzlich sind die Maßnahmen in geeigneter Form nachzuweisen. Als geeigneter Nachweis gilt die ärztliche Bestätigung beziehungsweise die Bescheinigung des Leistungsanbieters oder gegebenenfalls die Unterschrift der Person aus, die den jeweiligen Nachweis bestätigt. Wenn ein Nachweis nicht erfüllt werden kann, weil zum Beispiel das Alter zur Teilnahmeberechtigung nicht erreicht ist, können wir diesen Nachweis nicht anerkennen.
Darf ein Arzt Geld für einen Stempel verlangen?
Der Arzt darf für einen oder mehrere Stempel im aktuellen Quartal kein Geld verlangen. Stempel aus vergangenen Quartalen darf er jedoch in Rechnung stellen. Je nachdem, wie viel Geld der Arzt dann für den Stempel verlangt, kann es günstiger sein, sich eine Patientenquittung ausstellen zu lassen. Für diese müssen Patienten einen Euro, gegebenenfalls zuzüglich Versandkosten, entrichten. Stellt der Arzt den Stempel anderweitig in Rechnung, kommen in der Regel mehr Kosten auf Sie zu.
Muss bei der Auszahlung des IKK Aktivbonus eine Meldung an das Finanzamt erfolgen (Bürgerentlastungsgesetz)?
Für Zahlungen, die im Rahmen des § 65a SGB V geleistet werden, erfolgt eine Meldung an die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes (BEG). Der IKK Aktivbonus mindert somit die steuerlich abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem die Erstattung zufließt.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Kundeninformation