Informationen zur Gesetzesänderung der Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2023 (PUEG)
Der Gesetzesentwurf wurde am 23. Juni 2023 vom Bundestag verabschiedet und ist seit dem 1. Juli 2023 gültig. Sie können den Gesetzestext auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit nachlesen.
Hintergrund der Pflegereform
Die wachsende Zahl von Pflegebedürftigen belastet die gesetzliche Pflegeversicherung immer mehr.
Gleichzeitig müssen Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen beziehungsweise deren Angehörige immer höhere Eigenanteile bezahlen. Das Bundesgesundheitsministerium sieht eine Pflegereform vor. Ziel ist es:
- Die Finanzierung der Pflegekassen zu sichern
- Die Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten
Ab Juli 2023 wurde der Beitragssatz angehoben.
Die Maßnahmen sollen die
- Pflege zu Hause stärken,
- den Anstieg der Pflegekosten in Heimen bremsen
- und perspektivisch die Leistungen der Pflege insgesamt dynamisieren
Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrages
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent erhöht. Bei Personen, wie zum Beispiel Arbeitnehmern, wird dieser zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
Beitragsermäßigung möglich – abhängig von der Kinderanzahl
Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 31.12.1939 geboren sind, erhöht sich der Beitragssatz um einen Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten auf insgesamt 4,0 Prozent. Dieser Zuschlag wird vom Beitragszahler alleine getragen.
Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte gesenkt. Dieser Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat. Die Entlastung wird auf maximal 1 Prozent begrenzt. Der Abschlag für Familien mit Kindern wirkt sich nur auf den Arbeitnehmeranteil aus, nicht auf den Arbeitgeberanteil.
Damit ergeben sich folgende Beitragssätze* für Mitglieder:
*Die Zusammensetzung des Beitragssatzes ist unter: „Wie wirkt sich eine Beitragsermäßigung bei Nachweis der Elterneigenschaft aus?“ erläutert.
Anzahl Kinder | Beitragssatz Pflegeversicherung |
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Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr ohne Kinder | 4.0 % |
Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr mit einem Kind (gilt lebenslang/Kinder ohne Altersbegrenzung)* | 3,4 % |
Mitglieder vor dem 23. Lebensjahr* | 3,4 % |
Ab dem zweiten Kind, welches unter 25 Jahre alt ist, sinkt der Beitrag um 0,25 % | |
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Mitglieder mit 2 Kindern | 3,15 % |
Mitglieder mit 3 Kindern | 2,9 % |
Mitglieder mit 4 Kindern | 2,65 % |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | 2,4 % |
Wer prüft, ob ich Kinder habe?
Die Elterneigenschaft sowie die Angaben zu den Kindern sind jeweils bei den beitragsabführenden Stellen nachzuweisen. Dies sind in der Regel Ihr Arbeitgeber, die Deutsche Rentenversicherung oder die Zahlstelle Ihrer rentenähnlichen Einkünfte.
Sofern Sie Selbstzahler sind, ist der Nachweis auch bei unserer IKK einzureichen.
Um sowohl Sie als Mitglied als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt und eingerichtet werden soll. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern ab 1. Juli 2025 in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall werden etwaige Beitragsabschläge nachträglich berücksichtigt und es kommt zu einer Erstattung von zu viel gezahlten Beiträgen sowie zur Verzinsung des Erstattungsbetrages, so dass keine Nachteile für Sie entstehen.
In der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist die Möglichkeit für ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Sie Ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern Sie von dieser dazu aufgefordert werden.
Die Pflegekasse der IKK Südwest hat sich für das vereinfachte Nachweisverfahren im Übergangszeitraum entschieden.
Sollte sich Ihr Arbeitgeber, die Deutsche Rentenversicherung oder die Zahlstelle Ihrer rentenähnlichen Bezüge für das digitale Verfahren entschieden haben, erhalten diese Stellen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Etwaige Beitragsabschläge werden dann nachträglich berücksichtigt, zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet. Erstattungen, die aus diesem Grund erst nach dem 1. Juli 2025 zurückgezahlt werden, müssen in diesem Fall verzinst werden.
Bei Fragen können Sie sich an Ihre beitragsabführende Stelle wenden.
Wie soll das digitale Verfahrung zur Erhebung und zum Nachweis für die Elterneigenschaft für die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen ablaufen?
Es wird ein bundeseinheitliches Abrufverfahren realisiert, mit dem die dezentralen Daten der Melderegister und Finanzämter zentral zur Verfügung stehen und zeitnah abgerufen werden können.
Sofern sich an der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder etwas ändert, sollen die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen proaktiv über die Änderung informiert werden.
Dafür müssen sich die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen zu gesetzlich definierten Zeitpunkten am Verfahren elektronisch an- und abmelden.
Die genauen Schritte des Verfahrens und das zugehörige Meldewesen werden zurzeit erarbeitet und danach in Gemeinsamen Grundsätzen veröffentlicht.
Wann wird die Elterneigenschaft nach der Geburt meines Kindes berücksichtigt?
Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Nachweises sowie dem Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes an:
- Kinder die vor dem 01.07.2023 geboren wurden: der Nachweis in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlages für Kinderlose gilt immer rückwirkend ab dem 01.07.2023 als erbracht. Eine zeitliche Begrenzung für die Einreichung des Nachweises gibt es nicht.
- Ausnahme für Kinder, die zwischen dem 01.04. bis 30.06.2023 geboren wurden: Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht, gilt dieser in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlages für Kinderlose ab dem Monat der Geburt des Kindes als erbracht.
- Kinder, die zwischen dem 01.07.2023 und 30.06.2025 geboren werden: Der Nachweis in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlages für Kinderlose gilt ab dem Monat der Geburt als erbracht. Eine zeitliche Begrenzung für die Einreichung des Nachweises gibt es nicht.
- Kinder, die ab 01.07.2025 geboren werden: Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht, gilt dieser in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlages für Kinderlose ab dem Monat der Geburt des Kindes als erbracht, ansonsten ab Beginn des Folgemonats der Einreichung.
Welche Kinder können für den Abschlag berücksichtigt werden?
Der Abschlag gilt grundsätzlich für jedes Kind (ab dem zweiten bis zum fünften Kind) bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat beziehungsweise vollendet hätte. Nach diesem Zeitpunkt entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits erreicht haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.
Bei Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen:
• Stiefkinder werden berücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft das Kind noch nicht die Altersgrenzen in der Familienversicherung erreicht hat und wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
• Adoptivkinder werden berücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt der Adoption das Kind die Altersgrenzen für eine Familienversicherung noch nicht erreicht hat.
• Pflegekinder werden berücksichtigt, wenn das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen und die familiären Bindungen zu den leiblichen Eltern auf Dauer aufgegeben sind. Gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen.
Altersgrenzen in der Familienversicherung |
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Vollendung des 18. Lebensjahres |
bei erwerbslosen Kindern bis zum 23. Lebensjahr |
bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr oder die ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr leisten. |
Wie wirkt sich eine Beitragsermäßigung bei Nachweis der Elterneigenschaft aus?
Der Abschlag reduziert ausschließlich den Beitragsanteil am Pflegeversicherungsbeitrag des Mitgliedes. Damit werden nur die Mitglieder mit zwei Kindern und mehr bei den Beiträgen entlastet, nicht beispielsweise der Arbeitgeber.
Beispiele:
Arbeitnehmerin mit 2 Kindern (8 Jahre und 6 Jahre) | |
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Pflegeversicherungsbeitrag | 3,4 % |
Beitragsabschlag Eltern mit 2 Kindern (unter 25 Jahren) | -0,25 % |
Beitragsanteil Arbeitgeber | 1,7 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag) |
Beitragsanteil Arbeitnehmerin | 1,45 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich 0,25 %) |
Arbeitnehmer mit 4 Kindern (15 Jahre, 18 Jahre, 23 Jahre und 25 Jahre) | |
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Pflegeversicherungsbeitrag | 3,4 % |
Beitragsabschlag Eltern mit 3 Kindern (unter 25 Jahren) | -0,5 % |
Beitragsanteil Arbeitgeber | 1,7 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag) |
Beitragsanteil Arbeitnehmer | 1,2 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich 0,5 %, da ein Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat) |
Wichtige Informationen für Selbstzahler
Seit Dezember 2023 haben wir die technischen Voraussetzungen für die Berechnung der neuen Abschläge in der Pflegeversicherung geschaffen.
Für jeden Selbstzahler wurde eine neue Beitragsberechnung durchgeführt und dabei auch Kinder unter 25 Jahren beim
Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigt.
Falls noch nicht geschehen, haben Sie die Möglichkeit, die Daten ihrer Kinder in der IKK Südwest-App zu hinterlegen. Dort können Sie sich in nur wenigen Schritten registrieren und unter Postfach -> Anträge -> Pflegeversicherungsbeitrag die Daten Ihrer Kinder eingeben.
Wir halten Sie auf dem Laufenden
Sobald wir neue Informationen haben, informieren wir Sie darüber.
Haben Sie Fragen rund um dieses Thema, können Sie uns gerne anrufen.
Unsere Hotline für Ihre Fragen
Sie haben Fragen zur neuen Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung? Die IKK Pflegeversicherungs-Hotline hilft Ihnen schnell weiter.