Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Um die Beitragslast aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) zu vermindern, hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2020 für diese einen zusätzlichen Freibetrag eingeführt.

Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Freibetrages ist die Überschreitung der bisherigen und weiterhin gültigen Freigrenze. Ab dem 1. Januar 2024 wurde die Höhe des Freibetrages als auch der Freigrenze auf 176,75 Euro monatlich beziffert. Im Jahr 2020 betrug die Grenze 159,25 Euro, in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 164,50 Euro und im Jahr 2023 169,75 Euro.

Die Freigrenze legt fest, dass erst aus Versorgungsbezügen, Kapitalisierungen sowie nebenberuflichem Arbeitseinkommen Beiträge gezahlt werden, wenn die Summe dieser Einnahmen über der Freigrenze liegt. Bleibt die Summe dieser Einkunftsarten darunter, werden keine Beiträge berechnet.

Der Freibetrag gilt lediglich für die Summe der Betriebsrenten und deren Kapitalisierungen (nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch V). Somit sind Krankenversicherungs- und Zusatzbeiträge nur noch aus dem Teil der Betriebsrente zu zahlen, der den Freibetrag übersteigt. Bei Bezug mehrerer Betriebsrenten wird der Freibetrag nur insgesamt bis maximal 176,75 Euro monatlich berücksichtigt. Dieser Freibetrag gilt allerdings nicht für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge, hier gilt weiterhin nur die vorstehend beschriebene Freigrenze.

Hierbei ist zu beachten, dass die Anwendung der Freigrenze sowie des Freibetrages für freiwillig Versicherte und Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch V gesetzlich nicht möglich ist.

Zur Verdeutlichung der gesetzlichen Vorgaben nachfolgend einige Berechnungsbeispiele:

Beispiel 1

Es wird lediglich eine Betriebsrente oberhalb der Freigrenze bezogen

So werden nur noch für den Teil der Betriebsrente Krankenversicherungs- und Zusatzbeiträge berechnet, der den Freibetrag in Höhe von 176,75 Euro übersteigt.

200 Euro Betriebsrente – 176,75 Euro= 23,25 Euro
23,25 Euro x 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung)= 3,39 Euro
23,25 Euro x 1,65 % (Zusatzbeitrag Krankenversicherung)= 0,38 Euro
200 Euro x 3,4 % (Pflegeversicherungsbeitrag ohne Abschlag bzw. Beitragszuschlag für Kinderlose)= 6,80 Euro
Insgesamt10,57 Euro

Beispiel 2

Es werden

  • eine Betriebsrente
  • und ein sonstiger Versorgungsbezug (keine Betriebsrente)

bezogen. Beide liegen jeweils oberhalb der Freigrenze.

In diesem Beispiel wird nur bei der Betriebsrente der Freibetrag berücksichtigt. Die Beitragsberechnung aus sonstigen Versorgungsbezügen bleibt ohne Anrechnung eines Freibetrages.

200 Euro Betriebsrente – 176,75 Euro= 23,25 Euro
200 Euro sonstiger Versorgungsbezug
23,25 Euro aus Betriebsrente x 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung)= 3,39 Euro
200 Euro aus sonstigem Versorgungsbezug x 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung)= 29,20 Euro
223,25 Euro aus Betriebsrente und sonstigem Versorgungsbezug x 1,65 % (Zusatzbeitrag Krankenversicherung)= 3,68 Euro
200 Euro aus Betriebsrente x 3,4 % (Pflegeversicherungsbeitrag ohne Abschlag bzw. Beitragszuschlag für Kinderlose)= 6,80 Euro
200 Euro aus sonstigem Versorgungsbezug x 3,4 % (Pflegeversicherungsbeitrag ohne Abschlag bzw. Beitragszuschlag für Kinderlose)= 6,80 Euro
Insgesamt49,87 Euro

Beispiel 3

Es werden

  • eine Betriebsrente
  • und ein sonstiger Versorgungsbezug (keine Betriebsrente)

bezogen. Beide Versorgungsbezüge überschreiten nur in der Summe die Freigrenze.

Der Freibetrag wird lediglich bei der Betriebsrente gewährt. Auch wenn dieser nicht voll ausgeschöpft wird, erfolgt keine Berücksichtigung bei dem sonstigen Versorgungsbezug.

100 Euro Betriebsrente= Da die Betriebsrente kleiner ist als der Freibetrag, werden nur Beiträge in der Pflegeversicherung berechnet
120 Euro sonstiger Versorgungsbezug
120 Euro aus sonstigem Versorgungsbezug x 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung)= 17,52 Euro
120 Euro aus sonstigem Versorgungsbezug x 1,65 % (Zusatzbeitrag Krankenversicherung)= 1,98 Euro
100 Euro aus Betriebsrente x 3,4 % (Pflegeversicherungsbeitrag ohne Abschlag bzw. Beitragszuschlag für Kinderlose)= 3,40 Euro
120 Euro aus sonstigem Versorgungsbezug x 3,4 % (Pflegeversicherungsbeitrag ohne Abschlag bzw. Beitragszuschlag für Kinderlose)= 4,08 Euro
Insgesamt26,98 Euro

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