Beiträge
Unser Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung
Das System der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland basiert auf dem Solidaritätsprinzip. Das bedeutet, jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat, unabhängig von Höhe des Beitrags und Einkommens, Anspruch auf alle erforderlichen Behandlungen und Gesundheitsmaßnahmen.
Seit der Beitragsreform zum 1. Januar 2015 ist der Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenversicherungen – darunter auch die IKK Südwest – nicht mehr vollständig vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Um den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen in Bezug auf Qualität der Versorgung weiterzuentwickeln, können die Kassen seitdem einen individuellen Zusatzbeitrag erheben.
Unsere Beitragssätze der Kranken- und Pflegeversicherung 2024
Alle beitragszahlenden Mitglieder unserer gesetzlichen Krankenversicherung müssen laut Gesetz 14,6 Prozent ihres Einkommens als Beitrag zahlen. Bei Erwerbstätigen teilen sich Versicherungsnehmer und Arbeitgeber den Beitrag und zahlen jeweils die Hälfte.
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der IKK Südwest beträgt 1,65 Prozent. Dieser Zusatzbeitrag wird seit dem 1. Januar 2019 ebenfalls vom Versicherungsnehmer und Arbeitgeber geteilt.
Mit dem Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber die Leistungen in der sozialen Pflegeversicherung angepasst. Daneben wurde die Berechnung der Beiträge neu geregelt, um auch den Erziehungsaufwand für Eltern stärker zu berücksichtigen.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent erhöht. Bei Personen wie zum Beispiel Arbeitnehmern wird dieser zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 31.12.1939 geboren sind, erhöht sich dieser Beitragssatz grundsätzlich um einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten auf insgesamt 4,0 Prozent. Dieser Zuschlag wird vom Beitragszahler alleine getragen.
Für Pflegeversicherte mit mindestens zwei Kindern ist eine Beitragsermäßigung möglich.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie unter Informationen zur Gesetzesänderung der Pflegeversicherungsbeiträge zum 1. Juli 2023 (PUEG).
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