Vollstationäre Pflege: Ganztägige Pflege in einem Pflegeheim

Die vollstationäre Pflege kommt für Pflegebedürftige infrage, wenn eine umfassende Pflege in den eigenen vier Wänden nicht umsetzbar ist. Sie wird in einem zugelassenen Pflegeheim erbracht, wo Pflegebedürftige rund um die Uhr von professionellen Pflegekräften versorgt werden.

Wer hat Anspruch auf vollstationäre Pflege?

Anspruch auf vollstationäre Pflege haben Pflegebedürftige, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Pflegegrad: Die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2 liegt vor.
  • Pflege zu Hause: Eine Pflege in den eigenen vier Wänden ist:
    • nicht möglich,
    • nicht ausreichend,
    • oder aufgrund der „Besonderheit des Einzelfalls“ nicht in Betracht zu ziehen.

Prüfung der Notwendigkeit:

  • Die Notwendigkeit der vollstationären Pflege wird durch die Pflegekassen geprüft.
  • Diese Prüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst (MD).

Wie kann eine vollstationäre Pflege beantragt werden?

Nutzen Sie unser Antragsformular, um vollstationäre Pflege zu beantragen.

1. Laden Sie den Antrag herunter oder fordern Sie ihn telefonisch unter 0681/3876-2300 an.

Bitte denken Sie daran, den Antrag zu unterschreiben

Jeder Antrag muss vor dem Abschicken von der pflegebedürftigen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung unterschrieben werden.

2. Reichen Sie den ausgefüllten Antrag bei Ihrer IKK Südwest ein. Wir prüfen schnell und unbürokratisch, welche Leistungen Ihnen zustehen.

Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben und Ihre aktuellen Pflegeleistungen anpassen möchten, können Sie sich den Antrag auf Umstellung der Pflegeleistungen herunterladen.

Bis zu welcher Höhe beteiligt sich die Pflegekasse für vollstationäre Pflege?

PflegegradBetrag pro Monat
Pflegegrad 2805 Euro
Pflegegrad 31.319 Euro
Pflegegrad 41.855 Euro
Pflegegrad 52.096 Euro
Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich.

Die Kosten bei vollstationärer Pflege setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen:

Von der Pflegeversicherung übernommen:

Pflegebedingte Aufwendungen:
Dazu gehören Kosten für Betreuung sowie Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Pflegeheim.

Eigenleistungen der Pflegebedürftigen:

Unterkunft und Verpflegung:
Dazu gehören Kosten für Betreuung sowie Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Pflegeheim.

Sonstige Kosten:
Zum Beispiel Kosten für Gebäudeunterhalt und Reparaturen.

Hinweis

Die Höhe der Eigenleistung variiert je nach Pflegeheim, ist jedoch innerhalb eines Pflegeheims für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 einheitlich.

Zuschlag der Pflegekasse zu der Eigenleistung

Pflegebedürftige tragen in der Regel einen erheblichen Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen, da die Zuschüsse der Pflegeversicherung gesetzlich begrenzt sind. Dies führt häufig zu einer hohen finanziellen Belastung.

Seit dem 1. Januar 2022 werden die Eigenbelastungen durch einen Leistungszuschlag zu den pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich der Ausbildungsumlagen, reduziert. Der Zuschlag erhöht sich, je länger die vollstationäre Versorgung andauert.

Der Leistungszuschlag, der nicht separat beantragt werden muss, beträgt:

Aufenthaltsdauer im HeimLeistungszuschlag
bis einschließlich 12 Monate15 Prozent
mehr als 12 Monate30 Prozent
mehr als 24 Monate50 Prozent
mehr als 36 Monate75 Prozent

Rechenbeispiel: Pflegegrad 3 im Pflegeheim

Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 lebt seit 37 Monaten in einem Pflegeheim. Die monatlichen pflegebedingten Heimkosten setzen sich wie folgt zusammen:

Kosten und LeistungenBetrag (Euro)
Pflegeheim-Kosten gesamt3.254 Euro
Leistungen der Pflegeversicherung– 1.319 Euro
Verbleibender Eigenanteil1.935 Euro
Zuschlag der Pflegekasse (75 Prozent)– 1.451,25 Euro
Zu leistender Eigenanteil483,75 Euro

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