Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch eine Pflegeperson

Ab dem 1. Juli 2024 haben pflegebedürftige Personen nach § 42a SGB XI Anspruch auf eine Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn Ihre Pflegeperson gleichzeitig eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in der Einrichtung in Anspruch nimmt.
Neue Regelung erleichtert Vorsorge- und Reha-Maßnahmen für Pflegepersonen
Bisher war es mit erheblichem Aufwand verbunden, die Organisation der pflegerischen Versorgung für den Zeitraum einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme einer Pflegeperson sicherzustellen. Die neue Regelung erleichtert den Zugang von Pflegepersonen zu stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Dadurch wird es Pflegepersonen ermöglicht, die ihnen zustehende und für ihre Gesundheit, ihre Erwerbsfähigkeit und nicht zuletzt für die weitere Pflegetätigkeit notwendigen Vorsorge- und/oder Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen, während gleichzeitig die Versorgung der Pflegebedürftigen sichergestellt ist.
Kostenübernahme gegenüber der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Sofern kein Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Person gegenüber der Krankenkasse besteht (§ 40 Abs. 3a SGB V), ist die Pflegekasse gegenüber Einrichtungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstattungspflichtig für die entstehenden Kosten.
Diese Kosten umfassen:
- Pflegebedingte Aufwendungen,
- Betreuungskosten,
- Leistungen der medizinischen Behandlungspflege,
- Unterkunft und Verpflegung, sowie
- Investitionskosten.
Vergütungsregelung: Durchschnittliches Gesamtheimentgelt als Basis
Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt aller zur Kurzzeitpflege zugelassen Einrichtungen in einem Bundesland. Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln das durchschnittliche Gesamtheimentgelt auf Grundlage der Vergütungen des Vorjahres. Der ermittelte Wert bestimmt verbindlich die Vergütung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres.
Werte für Rheinland-Pfalz im Jahre 2024
Für das Jahr 2024 haben die Landesverbände der Pflegekassen für das Bundesland Rheinland-Pfalz folgende Werte festgestellt:
Pflegegrad | Gesamtheimentgelt (pro Tag)* |
---|---|
Pflegegrad 1 | 117,64 Euro |
Pflegegrad 2 | 134,02 Euro |
Pflegegrad 3 | 151,13 Euro |
Pflegegrad 4 | 168,10 Euro |
Pflegegrad 5 | 175,71 Euro |
Werte für Saarland im Jahre 2024
Für das Jahr 2024 haben die Landesverbände der Pflegekassen für das Bundesland Saarland folgende Werte festgestellt:
Pflegegrad | Gesamtheimentgelt (pro Tag)* |
---|---|
Pflegegrad 1 | 120,95 Euro |
Pflegegrad 2 | 141,67 Euro |
Pflegegrad 3 | 155,75 Euro |
Pflegegrad 4 | 170,43 Euro |
Pflegegrad 5 | 177,01 Euro |
Berücksichtigt wurden die Pflegesätze für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen, eingestreute Betten und separate Abteilungen für Kurzzeitpflege.
Investitionskosten: Sofern mehrere Werte hinterlegt sind, wurde eine einfache Durchschnittsberechnung ohne Gewichtung der tatsächlichen Platzzahlen vorgenommen (Beispiel: Einzelzimmer 10 Euro, Doppelzimmer 8 Euro; Durchschnitt: 9 Euro).
IKK-Pflege-Hotline
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