Soziale Sicherung der Pflegeperson: Absicherung der Pflegeperson

Die soziale Sicherung der Pflegeperson stellt sicher, dass Mensch, die Familienmitglieder oder nahestehende Personen pflegen, einen Anspruch auf Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung haben. Hierbei geht es um die finanzielle Absicherung der pflegenden Person, damit sie nicht benachteiligt werden kann, wenn sie ihre Berufstätigkeit aufgrund der Pflegeverantwortung reduzieren oder gar ganz aufgeben muss.
Voraussetzungen der Leistungen zur sozialen Sicherung
Damit Beiträge zur sozialen Sicherung in den Bereichen der Renten und Arbeitslosenversicherung übernommen werden können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die pflegebedürftige Person erhält Leistungen des Pflegegrades 2 bis 5
- Die Pflege erfolgt in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person
- Der Pflegeumfang beträgt mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche
- Die Pflege der Person erfolgt nicht erwerbsmäßig
- Die Pflegeperson ist nicht bereits in Vollzeit berufstätig
- Die Pflege ist nicht nur vorübergehend (nicht länger als zwei Monate beziehungsweise 60 Tage im Jahr) geplant.
Rentenversicherung
Pflegepersonen erwerben Rentenansprüche, da die Pflegekasse für die pflegebedingten Ausfallzeiten Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt. Die Höhe der Beiträge hängt vom Pflegegrad und der in Anspruch genommenen Leistung der pflegebedürftigen Person ab.
Die Pflegeperson darf neben der Pflege nicht mehr als regelmäßig 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein und darf noch keine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen.
Monatliche Beiträge zur Rentenversicherung 2025 beim entsprechenden Pflegegrad des Pflegebedürftigen
Pflegegrad 2
- Pflegegeld: 188,07 Euro pro Monat
- Pflegesachleistungen: 131,65 Euro pro Monat
- Kombinationsleistungen: 159,86 Euro pro Monat
Pflegegrad 3
- Pflegegeld: 299,53 Euro pro Monat
- Pflegesachleistungen: 209,67 Euro pro Monat
- Kombinationsleistungen: 254,60 Euro pro Monat
Pflegegrad 4
- Pflegegeld: 487,60 Euro pro Monat
- Pflegesachleistungen: 341,32 Euro pro Monat
- Kombinationsleistungen: 414,46 Euro pro Monat
Pflegegrad 5
- Pflegegeld: 696,57 Euro pro Monat
- Pflegesachleistungen: 487,60 Euro pro Monat
- Kombinationsleistungen: 592,08 Euro pro Monat
Arbeitslosenversicherung
Sollte eine Pflegeperson nach Beendigung ihrer Pflegetätigkeit wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehren wollen, kann sie die Vorteile der Arbeitslosenversicherung nutzen. Pflegepersonen haben Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn sie die Pflegetätigkeit aufgegeben haben oder diese aufgrund des Todes der pflegebedürftigen Person endet.
Zusätzlich zu den Voraussetzungen zu Leistungen zur sozialen Sicherung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Pflegeperson darf nicht anderweitig arbeitslosenversicherungspflichtig sein, zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung
- Die Pflegeperson muss unmittelbar (nicht mehr als einen Monat) vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung gewesen sein, oder einen Anspruch auf laufende Entgeltersatzleistungen des SGB III haben.
Unfallversicherung
Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Pflege eines pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung erfolgt. Das bedeutet, dass sie bei Unfällen, die im direkten Zusammenhang mit der Pflege auftreten, Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung haben. Diese Absicherung gilt sowohl im Haushalt der pflegebedürftigen Person, als auch bei außerhäuslichen Tätigkeiten wie zum Beispiel Einkäufen für die pflegebedürftige Person.
Additionspflege
Pflegt eine Person mehrere Pflegebedürftige, werden die Zeitaufwendungen für beide addiert. Werden somit für Pflegeperson 1 acht Stunden und für Pflegeperson 2 vier Stunden wöchentlich benötigt, ergibt dies eine Zeitaufwendung von zwölf Stunden für beide Pflegepersonen.
Somit können Sie mit der Addition der Pflegezeiten von mehreren Pflegefällen mehr als zehn Stunden an Zeitaufwendungen erreichen und dadurch Beitragszahlungen zur Rentenversicherung erhalten.
Hierbei ist unerheblich, bei welchen Pflegekassen die Pflegedürftigen versichert sind.
Erholungsurlaub oder Krankheit der Pflegeperson
Nimmt die Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit an der Pflege gehindert, werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse für bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
IKK-Pflege-Hotline
Hier erhalten Sie Auskunft zu Leistungen der Pflegeversicherung, Antragstellung, Pflegezeit und Unterstützung bei der Suche nach einem Pflegeheimplatz.
Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 18.00 Uhr.
Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr.