Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung
Der Gesetzgeber sieht für Leistungen der Krankenkasse grundsätzlich eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten vor. Dabei gilt ein Mindestbeitrag von fünf Euro und ein Höchstbeitrag von zehn Euro. Die Zuzahlungen dürfen allerdings die tatsächlichen Kosten einer Leistung nicht überschreiten. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen grundsätzlich befreit (Ausnahme Fahrkosten). Unter Umständen können Sie aber auch einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen.
Leistungen | Zuzahlungen |
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Arzneien und Verbandmittel | 10 % der Kosten mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten |
Arzneimittel ohne Zuzahlung | Einige besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung befreit |
Fahrkosten zur stationären Krankenhausbehandlung | 10 % der Kosten mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten |
Fahrkosten je einfache Fahrt mit dem Kranken- oder Rettungswagen | 10 % der Kosten mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten |
Fahrkosten je einfache Fahrt zur ambulanten Behandlung, wenn dadurch eine stationäre Behandlung erspart oder abgekürzt wird | 10 % der Kosten mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten |
Krankenhausbehandlung, täglich (für maximal 28 Tage im Kalenderjahr) | 10 Euro |
Stationäre Kuren, täglich | 10 Euro |
Haushaltshilfe | 10 % der Kosten mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro je Einsatztag jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten |
Hilfsmittel | 10 % des von der IKK Südwest zu übernehmenden Betrages mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten |
Heilmittel | 10 % der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung |
Häusliche Krankenpflege | 10 Euro je Verordnung 10 % der Kosten für die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr |
Soziotherapie, je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme | 10 % der Kosten mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten |
Belastungsgrenze: Höchstbetrag für Zuzahlungen
Damit die Versicherten nicht zu sehr belastet werden, gibt es Belastungsgrenzen, die einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung ermöglichen. Demnach müssen Versicherte Zuzahlungen zur Krankenversicherung nur bis zu einem einkommensabhängigen Höchstbetrag leisten. Diese Belastungsgrenze beträgt pro Kalenderjahr zwei Prozent der „Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“. Chronisch Kranke leisten nur ein Prozent ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlung. Wenn in einer Familie bereits ein Angehöriger chronisch krank ist, so verringert sich die Belastungsgrenze für die ganze Familie auf ein Prozent. Als Grundlage für die Berechnung gilt die Summe der gesetzlichen Zuzahlungen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Berechnen der persönlichen Belastungsgrenze
Für Angehörige, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird die Belastungsgrenze zusammen ermittelt. Der Ehepartner ist in der Regel der erste Angehörige. Auch Kinder werden bis zu dem Jahr berücksichtigt, in dem sie 18 Jahre alt werden.
Antrag der Zuzahlungsbefreiung
Sobald Sie die Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie bei der IKK Südwest eine Befreiungsbescheinigung beantragen. Sie sollten Ihre persönliche Belastungsgrenze dabei stets im Blick haben und Quittungen aufbewahren, da wir Sie nicht automatisch benachrichtigen, wenn die Grenze erreicht ist. Zusätzlich zum Antrag benötigen wir von Ihnen alle Originalquittungen über die gelisteten Zuzahlungen und Kopien der Einkommensnachweise. Wenn Ihr Befreiungsantrag bewilligt wird, erhalten Sie von uns einen Befreiungsbescheid und müssen für das restliche Jahr keine Zuzahlungsbeiträge mehr leisten. Haben Sie bereits zu viele Zuzahlungen geleistet, werden diese erstattet.
So beantragen Sie die Erstattung – drei Möglichkeiten stehen zur Auswahl:
- Entweder Sie leisten im gesamten Kalenderjahr alle Zuzahlungen und lassen sich am Jahresende von der IKK Südwest Zuzahlungen oberhalb Ihrer Belastungsgrenze zurückerstatten.
- Oder Sie stellen bereits im Laufe des Jahres fest, dass Sie die Belastungsgrenze überschreiten. In diesem Fall sollten Sie Ihren Befreiungsausweise beantragen, um im restlichen Kalenderjahr keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten zu müssen.
- Sie können auch bereits zu Jahresbeginn die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze im Voraus zahlen. Sie erhalten dann sofort einen Befreiungsausweis und brauchen im gesamten Kalenderjahr keine Zuzahlungen mehr zu leisten.
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