Kuren: Vorsorge und Rehabilitation
Vorsorgemaßnahmen:
Zu den medizinischen Vorsorgeleistungen zählen die ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (früher auch Badekuren oder Kururlaub genannt) sowie stationäre Vorsorgeleistungen. Eine Vorsorgemaßnahme, wie zum Beispiel eine Mutter-Kind-Kur kann einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung Ihrer Gesundheit leisten. Ziel einer Vorsorgemaßnahme ist es, eine Erkrankung in absehbarer Zeit oder eine Verschlimmerung Ihrer Beschwerden zu verhindern und bietet Hilfe zur Selbsthilfe.
Ambulante Vorsorgeleistung
Eine ambulante Vorsorgeleistung kann alle 3 Jahre bezuschusst werden. Ambulante Vorsorgemaßnahmen (Badekuren) werden in anerkannten Kurorten absolviert. Welche Kurorte anerkannt sind und wie man eine Kur beantragt, erfahren Sie unter www.baederkalender.de.
Inland:
Wird die ambulante Vorsorgeleistung durch unsere IKK Südwest bewilligt, übernehmen wir die Kosten der kurärztlichen Behandlung im Rahmen des gesetzlichen Heilmittelkataloges in vollem Umfang. Voraussetzung für die Genehmigung einer ambulanten Vorsorgeleistung ist, dass die ambulanten Maßnahmen am Wohnort ausgeschöpft sind.
Die Zuzahlungen für verordnete Heilmittel betragen 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Die Kosten werden abzüglich Ihrer gesetzlichen Zuzahlung direkt mit uns abgerechnet.
Die Anreise, Unterkunft und Verpflegung organisieren Sie selbst. Auch die Wahl eines staatlich anerkannten Kurortes innerhalb Deutschlands und der Zeitpunkt der Durchführung sind Ihnen freigestellt. Die ambulante Vorsorgeleistung sollte so kurzfristig wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten beginnen. An den Kosten für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Fahrkosten zum Kurort und zurück, Gepäckbeförderung und gegebenenfalls Kurtaxe beteiligt sich die IKK Südwest mit 13 Euro kalendertäglich für die Dauer von längstens 21 Tagen. Bitte reichen Sie uns hierfür Ihre Originalbelege und Ihre aktuelle Bankverbindung schriftlich ein.
Darüber hinaus erhalten Sie zusammen mit dem Bewilligungsbescheid einen Kurarztschein. Zu Beginn Ihrer Maßnahme vereinbaren Sie einen Termin beim Kurarzt. Dieser verordnet Ihnen die erforderlichen Anwendungen und Therapien. Diese werden, abzüglich Ihres gesetzlichen Eigenanteils, über den vorliegenden Kurarztschein direkt mit uns abgerechnet.
Ausland:
Eine ambulante Vorsorgeleistung kann auch in anerkannten Kurorten in Europa und im europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staaten) absolviert werden. Eine Kostenerstattung für medizinische Vorsorgeleistungen ist nicht möglich für Kurorte in
Belgien | Zypern |
Finnland | Dänemark |
Irland | Großbritannien |
Kroatien | Island |
Liechtenstein | Lettland |
Malta | Niederlande |
Norwegen | Portugal |
Schweden | Spanien |
Die IKK Südwest bezuschusst auch die ambulante Vorsorgeleistung im Ausland mit 13 Euro kalendertäglich für die Dauer von längsten 21 Tagen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrkosten, Gepäckbeförderung und gegebenenfalls Kurtaxe. Unsere IKK übernimmt die Kosten der kurärztlichen Behandlung und der verordneten Heilmittel bis zur Höhe der in Deutschland gültigen Vertragspreise. Bitte beachten Sie, dass wir die Kosten für in Deutschland nicht anerkannte Behandlungsmethoden nicht erstatten können.
Vom erstattungsfähigen Betrag sind gegebenenfalls gesetzliche Zuzahlungen, Verwaltungskosten sowie Kosten für die fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung abzuziehen.
Damit wir Ihre Aufwendungen erstatten können, reichen Sie uns bitte original quittierte und detaillierte Rechnungen (Name und Vorname des Versicherten, Bezeichnung der Leistung, Betrag, Datum der Abgabe, Stempel und Unterschrift der abgebenden Stelle) ein. Ebenso bitten wir Sie, Ihre aktuelle Bankverbindung schriftlich einzureichen und die Inanspruchnahme von Heilmitteln durch eine kurärztliche Verordnung nachzuweisen.
Bitte beachten Sie: Sind Sie erwerbsfähig, müssen Sie in der Regel für die ambulante Vorsorgeleistung Urlaub nehmen. Diese Maßnahme ist nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden. Des Weiteren handelt es sich um eine Antragsleistung. Leistungen, die vor Beginn der Kur nicht beantragt wurden, sind nicht erstattungsfähig.
Stationäre Vorsorgeleistung
Eine stationäre Vorsorgemaßnahme dient dazu, eine leichtgradige Erkrankung zu behandeln oder eine drohende Erkrankung zu vermeiden. Eine Komplexleistung muss notwendig sein. Lässt sich die Erkrankung mit Maßnahmen am Wohnort behandeln, gilt der Grundsatz ambulant vor stationär. Es dürfen keine Beeinträchtigungen bei den Aktivitäten des täglichen Lebens, eine Einschränkung der Teilhabe oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen.
Lassen sich die Behandlungsziele weder durch ambulante Krankenbehandlung am Wohnort, noch im Rahmen einer ambulanten Vorsorgeleistung erreichen, erbringt die IKK Südwest stationäre Vorsorgemaßnahmen mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine stationäre Vorsorgemaßnahme besteht alle vier Jahre.
Stationäre Vorsorgemaßnahmen dauern in der Regel drei Wochen. Die IKK Südwest sucht für Sie eine Klinik mit passendem medizinischem Schwerpunkt aus. Ihr Eigenanteil beträgt für die Dauer der stationären Vorsorgemaßnahme 10 Euro pro Kalendertag.
Vorgehensweise bei ambulanten und stationären Vorsorgeleistungen
Sprechen Sie zunächst mit Ihrem behandelnden Arzt. Dieser berät Sie über Therapien und Heilmittel, die aus ärztlicher Sicht erforderlich sind. Ist eine Vorsorgeleistung erforderlich, stellen Sie zusammen mit Ihrem Arzt den Antrag.
Anträge auf eine ambulante oder stationäre Vorsorgeleistung erhalten Sie bei der IKK Südwest. Den Antrag füllen Sie gemeinsam mit Ihrem behandelnden Arzt aus und senden diesen an die IKK Südwest zurück. Nicht vergessen: der Antrag muss auch von Ihnen unterschrieben werden.
Sie können den Antrag auch ganz bequem über unsere Online-Geschäftsstelle und/oder IKK Südwest-App einreichen.
Die IKK Südwest prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls werden weitere ärztliche Unterlagen sowie eine Beurteilung des Medizinischen Dienstes eingeholt.
Rehabilitationsmaßnahmen: Ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
Eine ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme dient dazu, bestehende Einschränkungen zu beseitigen oder zu verbessern, eine drohende Arbeitsunfähigkeit (= drohende Beeinträchtigung bei der Teilhabe) oder Beeinträchtigung der Teilhabe (zum Beispiel bei bestehender Arbeitsunfähigkeit) zu vermeiden. Eine Komplexleistung muss notwendig sein. Lässt sich die Erkrankung mit Maßnahmen am Wohnort behandeln, gilt der Grundsatz ambulant vor stationär.
Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen dauern in der Regel 15 Behandlungstage. Die Kliniken befinden sich in Wohnortnähe. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen werden in der Regel für drei Wochen befürwortet. Ihre Zuzahlung beträgt bei ambulanten sowie stationären Rehabilitationsmaßnahmen jeweils 10 Euro je Kalendertag. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine ambulante beziehungsweise stationäre Rehabilitationsmaßnahme besteht alle vier Jahre.
Die IKK Südwest sucht für Sie eine Klinik mit passendem medizinischem Schwerpunkt aus. Nach Möglichkeit versuchen wir, Ihren Termin- und Klinikwunsch mit zu berücksichtigen.
Rehabilitationsleistungen, die zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind, werden vorrangig durch den Rentenversicherungsträger erbracht.
Anschlussrehabilitation
Beginnt innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung einer stationären Krankenhausbehandlung eine ambulante oder stationäre Rehabilitation, die miteinander in einem ursprünglichen Zusammenhang steht, handelt es sich um eine Anschlussrehabilitation (AHB).
Die Dauer bei stationären Maßnahmen beträgt in der Regel drei Wochen, bei ambulanten Maßnahmen 15 Behandlungstage. Ihre Zuzahlung beträgt bei ambulanten Anschlussrehabilitationsmaßnahmen sowie bei stationären Maßnahmen 10 Euro je Kalendertag. Bei Anschlussrehabilitationsmaßnahmen sind die Zuzahlungen jedoch auf 28 Tage begrenzt. Bereits geleistete Krankenhauszuzahlungen werden hierauf angerechnet.
Beispiel:
18 Tage Krankenhaus + 22 Tage Anschlussrehabilitation = 40 Tage
Zuzahlung nur 28 Tage x 10 Euro Zuzahlung = 280 Euro
Die IKK Südwest sucht für Sie eine Klinik mit passendem medizinischem Schwerpunkt aus. Nach Möglichkeit versuchen wir, Ihren Termin- und Klinikwunsch mit zu berücksichtigen.
Vorgehensweise bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen
Sprechen Sie zunächst mit Ihrem behandelnden Arzt. Dieser berät Sie über Therapien und Heilmittel, die aus ärztlicher Sicht erforderlich sind. Ist eine Rehabilitationsmaßnahme erforderlich, stellen Sie zusammen mit Ihrem Arzt den Antrag.
Rehabilitationsmaßnahmen werden mit der Verordnung von medizinischer Rehabilitation (Muster 61) verordnet. Ist eindeutig, dass die gesetzliche Krankenkasse Kostenträger der Rehabilitation ist, zum Beispiel bei Empfängern von Altersrente, füllt der Arzt ab dem 1. Juli 2022 die Teile A – E des Verordnungsformulars Muster 61 aus. Dieses übermitteln Sie an die IKK Südwest.
Ist die Zuständigkeit des Kostenträgers für den Arzt nicht eindeutig nachvollziehbar, stellt der Arzt den Teil A des Verordnungsformulars Muster 61 aus. Liegt dieses der IKK Südwest vor, ermittelt sie den zuständigen Kostenträger. Ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig, erhalten Sie Antragsunterlagen des Rentenversicherungsträgers. Bei Zuständigkeit der IKK Südwest werden ab dem 1. Juli 2022 die Teile B – E des Verordnungsformulars Muster 61 angefordert.
Die IKK Südwest prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls werden weitere ärztliche Unterlagen sowie eine Beurteilung des Medizinischen Dienstes eingeholt.
Kinderrehabilitation
Auch für Kinder und Jugendliche werden Rehabilitationsmaßnahmen angeboten. Ebenfalls wie bei Rehabilitationsmaßnahmen für Erwachsene gilt der Grundsatz ambulant vor stationär.
Eine Rehabilitationsmaßnahme für Kinder dauert in der Regel vier Wochen. Die Rehabilitationseinrichtungen sind speziell auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet. Die Kinder sollen lernen, mit den Folgen ihrer Erkrankung umzugehen. Die Rehabilitationsmaßnahme dient dazu, chronischen Erkrankungen vorzubeugen beziehungsweise Folgeerkrankungen zu vermeiden. In Einzelfällen kann die Mitaufnahme eines Elternteils geprüft werden.
Eine besondere Form der Rehabilitation für Kinder ist die familienorientierte Rehabilitation (FOR). Diese wird in speziellen Einrichtungen durchgeführt. Eine FOR kommt für schwerst chronisch kranke Kinder mit Krebserkrankungen, Herzkrankheiten und Mukoviszidose in Betracht. Die Kinder werden von ihren Eltern und/oder Geschwistern begleitet. Im Rahmen der FOR werden die Eltern und/oder Geschwister in den Rehabilitationsprozess mit einbezogen. Die Mitaufnahme ist dabei nicht von einem eigenständigen Rehabilitationsbedarf der Familienangehörigen abhängig, vielmehr ist entscheidend, dass die Erkrankung des Kindes die Alltagsaktivität der Familie erheblich beeinträchtigt.
Die Kosten einer Kinderrehabilitation können sowohl von der IKK Südwest als auch von der Rentenversicherung übernommen werden. Anträge für eine Kinderrehabilitation erhalten Sie sowohl bei der IKK Südwest als auch bei der Rentenversicherung.
Mutter- oder Vater-Kind-Kuren
Ebenfalls zu den stationären Maßnahmen gehören Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren.
Die Behandlung der Mutter beziehungsweise des Vaters steht immer im Vordergrund. Eine Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur können Sie beantragen, wenn Sie selbst kurbedürftig sind und die mütter- bzw. väterspezifische Belastung im Vordergrund steht. Zu den Belastungen zählen zum Beispiel Mehrfachbelastungen durch Beruf, Familie, Verantwortung für die Pflege von Angehörigen, Trennungssituationen, Probleme bei der Kindererziehung oder die Versorgung chronisch kranker oder pflegebedürftiger Kinder. In Einzelfällen können Kinder ebenfalls mitbehandelt werden. Dies ist jedoch nicht vergleichbar mit einer eigenen Kinderrehabilitation.
Ein besonderes Augenmerk wird auf die mütter- bzw. väterspezifische Belastungssituation gelegt. Die Maßnahme soll sie dabei unterstützen, gesund zu leben und sich selbst zu helfen, damit Sie zukünftig den Alltag mit Ihrer Familie besser bewältigen können. In der Mutter-Kind-Einrichtung wird für Sie ein individueller Therapieplan erstellt. Es handelt sich somit nicht um einen Urlaub, sondern um eine medizinisch notwendige Maßnahme.
Kinder bis zwölf Jahre können Sie begleiten. Ausnahmen gelten im Einzelfall für Kinder mit Behinderung. Bitte beachten Sie, dass kleine Kinder sich häufig nur schwer an eine neue Umgebung gewöhnen. Dies kann für das Kind, aber auch für Sie, sehr anstrengend und belastend sein. Häufig erkranken Kleinkinder auch während der Kur. Bitte beachten Sie, dass in solch einem Fall die Betreuung gegebenenfalls durch Sie sichergestellt werden muss, da die Betreuung des Kindes in der Gruppe nicht möglich ist. Bitte berücksichtigen Sie dies auch bei Ihrer Entscheidung einen Antrag zu stellen.
Sie können eine Maßnahme für Mütter oder Väter auch ohne Kinder antreten, wenn die Betreuung der Kinder zu Hause sichergestellt ist. Oft sind Maßnahmen ohne Kinder nachhaltiger, da Sie Abstand zum Alltag gewinnen und sich voll und ganz auf sich selbst konzentrieren können.
Möchten Sie einen Antrag stellen, um Ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern, sind Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren nicht geeignet. In diesem Fall sollten Sie eine Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung beantragen.
Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren dauern in der Regel drei Wochen. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine solche Maßnahme besteht alle vier Jahre.
Die IKK Südwest sucht für Sie eine, auf Ihre medizinischen Bedürfnisse abgestimmte Klinik aus, in der ein möglichst zeitnaher Aufnahmetermin verfügbar ist. Für die Maßnahme müssen Sie keinen Urlaub nehmen. Es reicht aus, die Kostenzusage vorab Ihrem Arbeitgeber vorzulegen. Während der Maßnahme erhalten Sie Ihren Lohn oder Ihr Gehalt ganz normal weiter. Ein Ferientermin für schulpflichtige Kinder ist nicht zwingend erforderlich. Viele Kliniken bieten schulbegleitenden Unterricht an.
Ihr Eigenanteil beträgt für die Dauer der stationären Maßnahme 10 Euro pro Kalendertag.
Bitte beachten Sie: Familienkuren (Mutter- und Vater-Kind-Maßnahmen) sind keine gesetzliche Leistung. Es handelt sich nicht um eine Leistung im Sinne des § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Eine Kur beantragen kann der Elternteil, bei dem die Haupterziehungsverantwortung liegt.
Kur beantragen: So stellen Sie einen Antrag
Sprechen Sie zunächst mit Ihrem behandelnden Arzt. Dieser berät Sie über Therapien und Heilmittel, die aus ärztlicher Sicht erforderlich sind. Ist eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur erforderlich, stellen Sie zusammen mit Ihrem Arzt den Antrag.
Anträge für eine Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahme erhalten Sie von Ihrem Arzt (Muster 64 und Muster 65). Diesen füllen Sie gemeinsam mit Ihrem behandelnden Arzt aus und senden diesen ausgefüllt an die IKK Südwest zurück, um eine Kur zu beantragen.
Die IKK Südwest prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls werden weitere ärztliche Unterlagen sowie eine Beurteilung des Medizinischen Dienstes eingeholt.
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