Beschäftigung von Flüchtenden aus der Ukraine
Ukrainische Flüchtlinge erhalten durch die am 04. März 2022 beschlossene EU Richtlinie zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine eine Aufenthaltserlaubnis. Ein Asylantrag ist nicht erforderlich.
Die Aufenthaltserlaubnis beinhaltet in der Regel eine Arbeitserlaubnis. Damit können ukrainische Flüchtlinge studieren, eine Ausbildung aufnehmen oder als Arbeitnehmer arbeiten.
Bei der Aufnahme einer Beschäftigung sind die Geflüchteten vereinfacht gesagt den deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Wenn Sie als Arbeitgeber ukrainische Flüchtlinge beschäftigen möchten, lassen Sie sich die entsprechende Aufenthaltserlaubnis vorlegen.
Das Meldeverfahren mit den Krankenkassen erfolgt analog dem Meldeverfahren von Beschäftigen zum Beispiel aus Deutschland.