Freiwillig Versicherte und Rentenantragsteller
Hinweis
Sie möchten sich als Selbstständiger freiwillig versichern? Hier geht es zu Informationen rund ums Thema Krankenversicherung für Selbstständige.
Im Folgenden finden Sie Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung für nicht hauptberuflich Selbstständige und Rentenantragsteller, die bei der IKK Südwest eine freiwillige Versicherung abschließen wollen. Für die Berechnung der Beiträge werden bei freiwillig versicherten Rentnern neben der Rente und Versorgungsbezügen weitere Einkünfte, zum Beispiel Miet- oder Kapitalerträge, berücksichtigt. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden prozentual aus den Bruttoeinkünften bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe, der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), berechnet.
Bei den Beitragssätzen für die freiwillige Krankenversicherung ist zwischen dem allgemeinen Beitragssatz und dem ermäßigten Beitragssatz zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt der allgemeine Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages für alle, die im Krankheitsfall einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen haben sowie für pflichtversicherte Rentner. Bei freiwillig versicherten Rentnern hingegen wird der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des kassenindividuellen Beitrags von 1,65 Prozent für gesetzliche Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeiten angewendet. Für andere Einnahmen, beispielsweise Miet- oder Kapitaleinkünfte, gilt der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 14 Prozent zuzüglich des kassenindividuellen Beitrags von 1,65 Prozent.
Krankenversicherung – ermäßigter Beitragssatz Gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einnahmen sowie für fiktive Einnahmen bis zum gesetzlichen Mindesteinkommen. | 14,0 % |
Krankenversicherung – allgemeiner Beitragssatz Gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge sowie bei freiwillig versicherten Rentnern/Versorgungsempfängern für Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit. | 14,6 % |
Kassenindividueller Zusatzbeitrag | 1,65 % |
Pflegeversicherung bis 23 Jahre oder einem Kind | 3,40 % |
Beitragsabschlag für Mitglieder mit zwei bis maximal fünf Kindern unter 25 Jahren (je Kind) | 0,25 % |
Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte | 4,00 % |
Bruttoeinkünfte
Es werden die tatsächlichen Bruttoeinkünfte zugrunde gelegt, im Jahr 2024 jedoch monatlich
mindestens | 1.178,33 Euro |
höchstens | 5.175,00 Euro |
Ermäßigter Beitragssatz
Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag | Pflegeversicherung* | Gesamtbeitrag | |
---|---|---|---|
Monatlicher Mindestbeitrag | 184,41 Euro | 40,06 Euro | 224,47 Euro |
Monatlicher Höchstbeitrag | 809,89 Euro | 175,95 Euro | 985,84 Euro |
Allgemeiner Beitragssatz
Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag | Pflegeversicherung* | Gesamtbeitrag | |
---|---|---|---|
Monatlicher Mindestbeitrag | 191,48 Euro | 40,06 Euro | 231,54 Euro |
Monatlicher Höchstbeitrag | 840,94 Euro | 175,95 Euro | 1.016,89 Euro |
* Für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, erhöht sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,6 %. Für Mitglieder mit mehr als einem Kind ermäßigt sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren um einen Abschlag von 0,25 % je Kind. Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Fachseite zum Pflegeversicherungsbeitrag.
Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde zu legen. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie zu beachten, dass für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Beitragssätze gelten. Es kann sein, dass Sie auf einen Teil Ihres monatlichen Einkommens den ermäßigten Beitragssatz bezahlen und auf einen anderen Teil den allgemeinen Beitragssatz. Somit können sich in der freiwilligen Krankenversicherung individuell abweichende Mindest- und Höchstbeiträge ergeben.
Ehegatte/Lebenspartner (LpartG) ist nicht gesetzlich krankenversichert
Die beitragspflichtigen Einnahmen setzen sich grundsätzlich aus den halben Einnahmen des Mitglieds und den halben Einnahmen des Ehegatten/Lebenspartners zusammen. Dabei kann für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder und seit dem 1. August 2021 auch für Stiefkinder vor der Halbierung von den Einnahmen des Partners für jedes Kind gegebenenfalls ein Betrag von bis zu 1.178,33 Euro (im Jahre 2024) abgesetzt werden.
Erleichterter Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) durch Berücksichtigung von Kindern
Seit dem 1. August 2017 werden Mütter oder Väter bei der Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bessergestellt. Rentnerinnen und Rentner können sich jeweils pauschal drei Jahre pro Kind, Stiefkind oder Pflegekind auf die Vorversicherungszeit der KVdR anrechnen lassen.
Mit dieser Regelung können nun auch Personen in der KVdR versichert werden, die bisher nicht die Vorversicherungszeiten erfüllt hatten.
Eine KVdR ist oft preisgünstiger und bietet viele Vorteile. Wir beraten Sie gerne, ob für Sie eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner günstiger ist als Ihre bisherige Versicherung. Sollten Sie eine erneute Prüfung der Voraussetzungen in die KVdR wünschen, genügt ein formloser Antrag.
Sie können Ihren Antrag für die freiwillige Versicherung online ausfüllen oder einen Antrag herunterladen. Bitte senden Sie Ihren Antrag an
IKK Südwest
66098 Saarbrücken
IKK-Service-Hotline
Sieben Tage in der Woche rund um die Uhr für Sie erreichbar.
Unsere Mitarbeiter beraten Sie kompetent, schnell und unbürokratisch bei allen Fragen zu Ihrer Kranken- oder kostenfreien Familienversicherung sowie zu Leistungen und Mitgliedschaft bei der IKK Südwest.