Statusfeststellungsverfahren

Wird ein neuer Mitarbeiter eingestellt, so ist es Aufgabe des Arbeitgebers zu beurteilen, ob dieser Mitarbeiter eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt.

Statusfeststellungsverfahren – optionales Anfrageverfahren

Ist ein Arbeitgeber der Auffassung, dass im konkreten Einzelfall keine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist zwar formal von ihm nichts zu veranlassen. Er geht jedoch das Risiko ein, dass bei einer Prüfung durch einen Versicherungsträger und gegebenenfalls im weiteren Rechtsweg durch die Sozialgerichte der Sachverhalt anders bewertet und dadurch die Nachzahlung von Beiträgen erforderlich wird.

In Zweifelsfällen wird deshalb empfohlen, das Anfrageverfahren zur Statusklärung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten.

Statusfeststellungsverfahren – obligatorisches Anfrageverfahren

Neben dem optionalen Anfrageverfahren ist für folgende Personen jedoch immer ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten:

  • Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers
  • geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH

Für diese Personen ist bei der Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber ein besonderes „Statuskennzeichen“ zu setzen. Dieses besondere Kennzeichen löst das obligatorische Statusfeststellungsverfahren aus.

Die Krankenkassen leiten die Meldungen in den betreffenden Fällen an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung weiter. Von dort wird ein Feststellungsbogen versandt, mit dem der Arbeitgeber die notwendigen Auskünfte zur Klärung des Sachverhaltes erteilt. Nach der Prüfung (innerhalb von vier Wochen nach Eingang aller Angaben bei der Clearingstelle) soll der verbindliche Bescheid beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer vorliegen.

Auch die zuständige Krankenkasse und die Bundesagentur für Arbeit werden unterrichtet.

Weitere Informationen zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie auch unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Nähere Informationen zu mitarbeitenden Angehörigen

Für Familienangehörige, die im Betrieb mitarbeiten, ist es vorteilhaft, durch ihre Beschäftigung sozialversichert zu sein. Wie bei anderen Arbeitnehmern, setzt die Versicherungspflicht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Der mitarbeitende Familienangehörige – zum Beispiel Ehegatten/Ehepartner, Verlobte, geschiedene Ehegatten/Ehepartner und Verschwägerte – muss unter anderem in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden sein. Da die Grenzen zwischen familienhafter Unterstützung und einem tatsächlichen Arbeitsverhältnis oftmals fließend sind, ist eine konkrete Abgrenzung erforderlich.

Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Die Sozialversicherungspflicht bei Familienangehörigen ist nach den gleichen Kriterien zu beantworten wie bei allen anderen Arbeitnehmern. Doch die Abgrenzung zwischen einem regulären abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mitarbeit ist nicht immer leicht. Insbesondere, weil die Leistungen an den mitarbeitenden Familienangehörigen häufig aus einer ohnehin bestehenden Unterhaltsverpflichtung resultieren. Damit sind sie keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Außerdem wird die Arbeit häufig selbstständig und ohne Weisungen des Vorgesetzten erledigt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses möglichst vor der Aufnahme der Tätigkeit klären.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Der Angehörige ist in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und übt die Beschäftigung tatsächlich aus.
  • Der Angehörige unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form.
  • Der Angehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt.
  • Es wird ein regelmäßiges Entgelt gezahlt, das der Arbeitsleistung angemessen ist (dem tariflichen oder ortsüblichen Regelungen entspricht).
  • Von dem Arbeitsentgelt wird regelmäßig Lohnsteuer entrichtet.
  • Das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht.

Beachten Sie, dass die Kriterien im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt werden und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen. So ist es beispielsweise bei Arbeitsverhältnissen zwischen Fremden üblich, dass das Entgelt laufend ausgezahlt wird. Erhält das Familienmitglied stattdessen ein einmalig gezahltes Jahresgehalt, muss davon ausgegangen werden, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Wie bereits zuvor erwähnt, ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Beurteilung zuständig. Durch das Verfahren zur Statusfeststellung werden verbindliche und für alle Sozialversicherungsträger einheitlich geltende Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht getroffen. Gerade wenn Angehörige im eigenen Betrieb beschäftigt werden, ist es oft schwierig, die Sozialversicherungspflicht zu beurteilen. Hier hilft das Verfahren, mögliche Beitragsnachforderungen zu vermeiden, weil von Beginn einer Beschäftigung an Rechtssicherheit über den Erwerbsstatus des Arbeitnehmers besteht.