Kurzarbeitergeld
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen zum Kurzarbeitergeld.
Inhalt
- Was ist Kurzarbeitergeld?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Wer zahlt das Kurzarbeitergeld aus?
- Für welchen Zeitraum kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
- Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
- Sind vom Kurzarbeitergeld Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen?
- In welchem Umfang kann die Kurzarbeit erfolgen?
- Erhalten Beschäftigte, welche arbeitsunfähig sind, Kurzarbeitergeld oder ihr normales Arbeitsentgelt?
- Erhält eine Beschäftigte, welche sich in einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) befindet, Kurzarbeitergeld oder Entgeltfortzahlung in ungekürzter Höhe?
- Ist eine Beitragsreduzierung für höherverdienende Arbeitnehmer (Jahresarbeitsentgelt-Überschreiter) während des Bezugs von Kurzarbeitergeld möglich?
Was ist Kurzarbeitergeld?
Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich gewährt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung oder zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (zum Beispiel Hochwasser, behördliche Anordnung).
- Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (zum Beispiel in bestimmten Grenzen Nutzung von Arbeitszeitguthaben).
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur. Das bedeutet, dass innerhalb der Bezugsdauer grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.
- Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt (Formular ist auf Internetseite der Bundesagentur veröffentlicht).
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.
- Der Arbeitsausfall ist erheblich. Das bedeutet, dass mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Wer zahlt das Kurzarbeitergeld aus?
Der Arbeitgeber hat nach § 320 SGB III das Kurzarbeitergeld kostenlos zu berechnen und auszuzahlen.
Für welchen Zeitraum kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Die Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgt immer für ganze Monate. Dass heißt, der Beginn ist immer zum Ersten eines Monats. Selbst wenn die tatsächliche Kürzung der Arbeit erst im Laufe des Monats beginnt.
Grundsätzlich kann die Kurzarbeit für maximal zwölf Monate beantragt werden. Unterbrechungen von mindestens einen Monat können die Bezugsfrist verlängern. Bitte beachten Sie: nach drei Monaten Unterbrechung muss eine neue Anzeige erstellt werden.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Für die geleistete Arbeit wird der Lohn normal ausgezahlt. Für die Zeiten der Kurzarbeit wird das Sollentgelt (= Betrag, den der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit erhalten hätte) und das Ist-Entgelt (= Betrag, den der Arbeitnehmer tatsächlich erhalten hat) herangezogen. Anhand der Tabelle zur Berechnung des KUG kann für Soll-und Ist-Entgelt jeweils, unter Berücksichtigung der Steuerklasse und Angabe zu Kinder (Leistungssatz 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent), das pauschalisierte Nettoentgelt ermittelt werden. Die Differenz der ermittelten Nettoentgelte ergibt die Nettoentgeltdifferenz. Somit erhält man das Kurzarbeitergeld für den Anspruchsmonat.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel (Steuerklasse III, 1 Kind):
Soll-Entgelt | 2.500 Euro | -> Leistungssatz laut Tabelle AfA | 1.330,85 Euro |
Ist-Entgelt | 1.250 Euro | -> Leistungssatz laut Tabelle AfA | 675,36 Euro |
Nettoentgeltdifferenz und KUG | 655,49 Euro |
Sind vom Kurzarbeitergeld Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen?
Normal erzieltes Arbeitsentgelt / Entgeltfortzahlung
Aus dem normal erzielten Entgelt (Ist-Entgelt) erfolgt die normale Beitragsberechnung zu allen Zweigen. Im Beispiel oben aus 1.250 Euro.
Die Beitragsberechnung und Abführung erfolgt durch den Arbeitgeber. Die Betragstragung erfolgt analog normalem Entgelt.
Beiträge aus Kurzarbeitergeld
Die Beitragspflichtige Einnahme wir aus 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt berechnet. (Im Beispiel oben 2.500 Euro – 1.250 Euro = 1.250 Euro * 80 % = 1.000 Euro)
Die Beitragstragung erfolgt alleine durch den Arbeitgeber. Es sind keine Beiträge zur Arbeitsförderung zu entrichten. Der Zuschuss zur Pflegeversicherung bei Kinderlosen ist nicht zu zahlen, da dieser jährlich durch eine Pauschale der Agentur für Arbeit beglichen wird.
In welchem Umfang kann die Kurzarbeit erfolgen?
Die Kurzarbeit kann individuell vom Arbeitgeber gestaltet werden, so kann zum Beispiel
- Tageweise nicht gearbeitet werden (zum Beispiel immer freitags Kurzarbeit)
- Stundenweise nicht gearbeitet werden (zum Beispiel jeden Tag sechs Stunden statt acht Stunden)
- Komplette Kurzarbeit (Betrieb ruht komplett)
Erhalten Beschäftigte, welche arbeitsunfähig sind, Kurzarbeitergeld oder ihr normales Arbeitsentgelt?
Kurze Antwort:
Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer erhält für die Dauer der gesetzlichen Entgeltfortzahlung dieselben Einnahmen (Kurzarbeitergeld + reduziertes Arbeitsentgelt, wenn im Betrieb die Arbeit nicht vollständig ruht) wie wenn er arbeitsfähig wäre. Insofern ist er seinen arbeitsfähigen Kollegen gleichgestellt. Im Anschluss an den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch erhält er Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Ausführliche Antwort:
Arbeitsfähige Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten von ihrem Arbeitgeber anteilig Arbeitsentgelt im Umfang ihrer geleisteten Arbeit sowie das Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Die Arbeitsagentur erstattet dem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld. Es beträgt 60 Prozent des Netto-Ausfalls; für Eltern sind es 67 Prozent.
Wird in dem Betrieb überhaupt nicht mehr gearbeitet, also ruht der Geschäftsbetrieb vollständig (Kurzarbeit Null), wird neben dem Kurzarbeitergeld kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt.
Bei arbeitsunfähigen Beschäftigten ist in zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Der Arbeitnehmer erkrankt arbeitsunfähig
- während oder Zeitgleich mit Beginn des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder
- vor dem Beginn der Kurzarbeit.
Im ersten Sachverhalt zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für die Dauer der gesetzlichen Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit weiter an seinen Arbeitnehmer aus und erhält das Kurzarbeitergeld wie bei einem arbeitsfähig Beschäftigten von der Agentur für Arbeit erstattet.
In der zweiten Konstellation zahlt der Arbeitgeber Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Dauer der gesetzlichen Entgeltfortzahlung an seinen Arbeitnehmer aus und erhält es von der jeweiligen Krankenkasse zurückerstattet. Das Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes ist in der Höhe gleich dem Kurzarbeitergeld, so dass es für den Beschäftigten unerheblich ist, welche der beiden Fallkonstellationen für ihn zutrifft.
Der Beschäftigte bekommt also vom Arbeitgeber während seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin Einnahmen in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt.
Wird in dem Betrieb noch anteilig gearbeitet, erhält der arbeitsunfähige Arbeitnehmer zusätzlich für die Dauer von bis zu sechs Wochen gesetzliche Entgeltfortzahlung in der Höhe gezahlt, wie er bei Arbeitsfähigkeit verdient hätte (Entgeltausfallprinzip).
Bei bestehender Arbeitsfähigkeit würde das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers durch die in seinem Betrieb anfallende Kurzarbeit vermindert. Daher verringert sich auch die gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltausfallprinzips entsprechend. Hiermit wird eine Besserstellung eines arbeitsunfähigen gegenüber einem arbeitsfähigen Arbeitnehmer verhindert.
Im Anschluss an die gesetzliche Entgeltfortzahlung wird durch die Krankenkasse Krankengeld gezahlt.
Beispiel: Ist die Arbeitsunfähigkeit vor oder während der Kurzarbeit eingetreten?
Sachverhalt:
- Firma beantragt KUG am 09.03.2023, welches ab März bewilligt wird
- Ab dem 16.03.2023 wird Nullarbeitszeit eingeführt
- Mitarbeiter A ist seit dem 28.02.2023 erkrankt (Anspruch EFZ besteht)
- Mitarbeiter B ist seit dem 06.03.2023 erkrankt (Anspruch EFZ besteht)
- Mitarbeiter C ist seit dem 17.03.2023 erkrankt (Anspruch EFZ besteht)
Frage:
Welche Ansprüche hat der Arbeitgeber bei den drei Mitarbeitern gegenüber der Arbeitsagentur beziehungsweise der Krankenkasse?
Antwort:
Das KUG wird immer für ganze Monate bewilligt (Anspruchszeitraum). Es wird frühestens vom dem Monat angeleistet, indem es beantragt wurde (hier ab 01.03.2023). Es würden auch Ausfälle erstattet, die bereits vor der Antragsstellung im Monat März angefallen sind (zum Beispiel in diesem Beispiel Ausfälle 05. – 06.03.2023, obwohl Antrag erst am 09.03.2023).
Bei AU und KUG ist zu unterscheiden, ob die AU vor oder während des Anspruchszeitraums eingetreten ist.
Mitarbeiter A
- AU ist während KUG eingetreten. AU tritt vor Erfüllung der Voraussetzung für KUG ein
- Es besteht kein Anspruch auf KUG aber auf Krankengeld in Höhe KUG
- Arbeitgeber muss KG in Höhe KUG kostenlos errechnen
- Auf Antrag erfolgt Erstattung durch IKK Südwest
Mitarbeiter B
- AU ist während KUG Mitarbeiter wird im Anspruchszeitraum (= der gesamte Monat März!) arbeitsunfähig
- Die AU gilt als während des KUG eingetreten, da am 06.03.2023 bereits ein grundsätzlich Anspruch auf KUG bestand (auch wenn KUG erst am 09.03.2023 beantragt wurde und es erst am 16.03.2023 zu Ausfällen kommt)
- Daher erfolgt die Erstattung in diesem Fall durch die Agentur für Arbeit
Mitarbeiter C
- AU ist während KUG eingetreten
- Daher erfolgt die Erstattung in diesem Fall durch die Agentur für Arbeit
Erhält eine Beschäftigte, welche sich in einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) befindet, Kurzarbeitergeld oder Entgeltfortzahlung in ungekürzter Höhe?
Eine Arbeitnehmerin, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Als Mutterschutzlohn wird grundsätzlich das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vertritt unter Beteiligung der Bundesministerien für Gesundheit (BMG) und für Arbeit und Soziales (BMAS) die Rechtsauffassung, dass bei einem zeitgleichen Vorliegen von Kurzarbeit und Beschäftigungsverboten vor und während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG Mutterschaftsleistungen in voller Höhe zu erbringen sind. Es erfolgt keine Kürzung der Leistungen aufgrund der bestehenden Kurzarbeit. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Kurzarbeit bereits während des Berechnungszeitraums für die Mutterschaftsleistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG vorliegt (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Zugleich haben die Arbeitgeber bei Kurzarbeit Anspruch auf Erstattung des gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) und des bei Beschäftigungsverboten gezahlten Mutterschutzlohns (§ 18 MuSchG) über das U2-Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 AAG.
Ist eine Beitragsreduzierung für höherverdienende Arbeitnehmer (Jahresarbeitsentgelt-Überschreiter) während des Bezugs von Kurzarbeitergeld möglich?
Für Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, werden die Beiträge auch während des Bezuges von Kurzarbeitergeld weiterhin von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Es kann jedoch eine Beitragsreduzierung beantragt werden, wenn das beitragspflichtige Entgelt während des Bezuges von Kurzarbeitergeld unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Beitragspflichtig ist während des Bezuges von Kurzarbeitergeld das tatsächliche Arbeitsentgelt (IST) plus 80 Prozent des Differenzbetrages zwischen dem Soll-Entgelt (das Entgelt, welches ohne Kurzarbeit grundsätzlich erzielt worden wäre) und dem Ist-Entgelt.
- Antragstellung bei Firmenzahlern:
Die Beitragsreduzierung ist auf Antrag des Arbeitgebers möglich, dieser errechnet selbst die Beiträge und führt die so geminderten Beiträge ab. Die Beitragsreduzierung greift somit direkt. - Antragstellung bei Selbstzahlern:
Die Beitragsreduzierung ist auf Antrag des Mitglieds möglich. Die Beitragsreduzierung ist jedoch nur rückwirkend möglich, da hierfür die Entgeltabrechnungen erforderlich sind. Das Mitglied zahlt zunächst die vollen Beiträge, bevor eine Beitragsreduzierung greift.
Um die Beitragsreduzierung zu beantragen, setzen Sie sich bitte mit ihrem persönlichen Kundenberater in Verbindung.