Internationale Beschäftigung und Sozialversicherungsabkommen
Vermeidung von Doppelversicherungen bei Auslandsaufenthalten
Bei beruflich bedingten Auslandsaufenthalten ist es essenziell, Mehrfachversicherungen in verschiedenen Ländern zu vermeiden. Die Geltungsbereiche der über- und zwischenstaatlichen Regelungen sind auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) detailliert beschrieben.
Entsendung und Mehrfachbeschäftigung
Für Arbeitnehmer, die ins Ausland entsendet werden oder in mehreren Ländern tätig sind, erfolgt die Beantragung einer Entsendung. Diese ist abhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers.
- Für gesetzlich Krankenversicherte beantragen Sie die Entsendung über die zuständige Krankenkasse. Diese Anträge sind über das SV-Meldeportal einzureichen.
- Für privat Versicherte oder Selbstständige, die privat krankenversichert sind, beantragen Sie die Entsendebescheinigung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Sozialversicherung bei Arbeit in mehreren EU-Ländern: Zuständigkeit klären
Für Arbeitnehmer und Selbstständige, die in mehreren EU-Mitgliedsstaaten tätig sind, muss geklärt werden, welcher Mitgliedsstaat für die Sozialversicherungsvorschriften zuständig ist. Dieser Antrag ist bei der DVKA zu stellen.
Aufgaben vor der Entsendung: Anträge einreichen
Vor der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland müssen Arbeitgeber die entsprechenden Anträge auf Entsendung elektronisch über das SV-Meldeportal einreichen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der DVKA.
Aufgaben nach der Entsendung: Sozialversicherungsträger informieren
Nach der dauerhaften Rückkehr des Arbeitnehmers ins Inland muss der Arbeitgeber den Sozialversicherungsträger, der die Entsendebescheinigung ausgestellt hat, über das Ende der Entsendung informieren.
Bei einer Unterbrechung von maximal 2 Monaten endet die Entsendung nicht automatisch.
Brexit und Entsendung
Nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs gibt es besondere Regelungen zur Entsendung und Beschäftigung im Vereinigten Königreich. Alle relevanten Informationen sind auf der DVKA-Website zu finden.
Grenzgänger: Sozialversicherungsrecht für Berufspendler zwischen EU-Staaten
„Im Sinne der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit ist jede Person, die ihre Berufstätigkeit (abhängig beschäftigt oder selbstständig) im Gebiet eines Mitgliedsstaates ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt, in das sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt, Grenzgängerin bzw. Grenzgänger.“ (Definition laut Internetseite der DVKA).
Auf der Internetseite der DVKA finden Sie Informationen und Merkblätter zu den Sozialversicherungsregeln bei Grenzgängern.
Telearbeit: Grenzüberschreitende Regelungen für mobiles Arbeiten
Multilaterale Rahmenübereinkommen erlauben es Arbeitnehmern, bis zu 49,99 Prozent ihrer Arbeitszeit in Form von Telearbeit im Wohnstaat zu erbringen, ohne dass sich die Sozialversicherungszugehörigkeit ändert. Ausführliche Informationen dazu gibt es auf der DVKA-Website.