Maschinelle Rückmeldung bei Abweichung
Seit dem 1. Januar 2016 haben die Krankenkassen den Arbeitgebern Abweichungen zwischen dem von ihnen festgestellten Erstattungsbetrag und dem ursprünglich beantragten Erstattungsbetrag maschinell mitzuteilen.
Im Rahmen der Rückmeldung ist für den Arbeitgeber wichtig zu erfahren, warum die Krankenkasse zu einem anderen Ergebnis kommt. Zur Rückmeldung wurden die folgenden Abweichungsgründe eingeführt, die die Krankenkasse bei der Rückmeldung auswählen kann:
01 | Erstattungssatz nicht korrekt |
02 | Erstattungszeitraum abweichend vom Beschäftigungszeitraum |
03 | Erstattung U1 über RV-BBG-Ost beantragt und auf RV-BBG-Ost reduziert (Satzungsregelung) |
04 | Erstattung U1 über der RV-BBG-West beantragt und auf RV-BBG-West reduziert (Satzungsregelung) |
05 | Kürzung wegen des Bezuges einer Entgeltersatzleistung |
06 | Erstattungszeitraum fällt in den Wartezeitraum (28 Tage seit Aufnahme der Beschäftigung) |
07 | Erstattungszeitraum abweichend zum bestehenden EFZ-Anspruch (zum Beispiel Höchstanspruchsdauer überschritten) |
08 | Erstattung für den ersten Tag der AU beantragt, an dem aber noch gearbeitet wurde |
09 | Erstattungszeitraum abweichend zum Mutterschaftsgeldzeitraum |
10 | Mutterschaftsgeld nicht korrekt berücksichtigt |
11 | GSV-Beitrag im Erstattungsbetrag nicht pauschal berücksichtigt |
12 | GSV-Beitrag im Erstattungsbetrag nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt |
13 | Antrag umfasste bereits erstattete Zeiträume |
14 | Sonstiges |
Eine Korrektur der ursprünglich übermittelten Anträge ist nicht erforderlich. Die zuvor genannten Rückmeldungen an den Arbeitgeber erfolgen dabei unter Angabe des zuständigen Ansprechpartners bei der Krankenkasse.
Seit dem 1. Januar 2017 erfolgt eine Rückmeldung durch die Krankenkasse nicht mehr nur in den Fällen, in denen eine Abweichung festgestellt wurde, sondern auch in den Fällen, in denen dem Antrag vollständig entsprochen wird beziehungsweise dem Antrag vollständig nicht entsprochen wird.
Zu den oben genannten Gründen werden mit dem erweiterten Rückmeldeverfahren folgende neue Gründe eingeführt:
15 | Es konnte keine Teilnahme am Umlageverfahren für den Erstattungszeitraum festgestellt werden |
16 | Es ist keine Versicherungszeit/Mitgliedschaft für den Beschäftigten feststellbar |
17 | Geringfügig Beschäftigter – Zuständigkeit Knappschaft-Bahn-See (§ 2 Abs. 1 AAG) |
18 | Erstattungszeitraum ist verjährt (§ 6 Abs. 1 AAG) |
19 | Beschäftigungsverbot nicht alleiniger Grund für Arbeitsausfall |
20 | GSV-Beitrag bei U1-Erstattungen nicht erstattungsfähig (Satzungsregelung) |
21 | Erstattungszeitraum fällt vollständig in den Bezugszeitraum einer Entgeltersatzleistung |
22 | Erstattungszeitraum liegt vollständig im Wartezeitraum (28 Tage seit Aufnahme der Beschäftigung) |
23 | Für den Erstattungszeitraum besteht kein EFZ-Anspruch (z. B. Höchstanspruchsdauer überschritten) |
24 | Für den Erstattungszeitraum liegt kein Mutterschaftsgeldzeitraum vor |
25 | Erstattungszeitraum liegt vollständig in einem bereits erstatteten Zeitraum |
26 | Der Antrag enthält Arbeitsentgeltbestandteile, die nicht erstattungsfähig sind |
27 | Für die Person besteht kein Erstattungsanspruch nach dem AAG |
28 | Fehlzeit bestand aufgrund Erkrankung des Kindes |
29 | Versagung wegen fehlender Mitwirkung (§ 4 Abs. 1 AAG) |
30 | Teilnahme am freiwilligen Ausgleichsverfahren nach § 12 AAG |
31 | Beschäftigungsverbot liegt (teilweise) innerhalb einer Schutzfrist nach dem MuSchG |
32 | Es liegt kein Beschäftigungsverbot vor |