Pflegeunterstützungsgeld und Pflegezeit

Das Pflegezeitgesetz sichert Arbeitnehmern, die nahe Angehörige pflegen oder deren Pflege organisieren müssen, unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Freistellung sowie besonderen Kündigungsschutz gegenüber ihrem Arbeitgeber zu.

Dabei wird unterschieden zwischen dem Anspruch auf

  • kurzfristige Arbeitsfreistellung
  • und längerfristige Pflegezeit

Wer zählt als naher Angehöriger?

Der Personenkreis, der vom Gesetzgeber her zu den nahen Angehörigen zählt, ist relativ weit gefasst. Dazu zählen beispielsweise:

  • Eltern, Großeltern, Schwiegereltern
  • Ehegatten, Lebenspartner
  • Geschwister, Ehegatten der Geschwister
  • Enkelkinder

Wer hat Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung?

Den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung haben alle pflegebereiten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu 10 Arbeitstage jährlich. Diese erhalten eine finanzielle Absicherung für die Dauer der Arbeitsunterbrechung. Die kurzzeitige Arbeitsfreistellung soll die kurzfristige Organisation einer neuen Pflegesituation erleichtern.

Was sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Arbeitsfreistellung?

  • Es handelt sich um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
  • Es liegt eine akut aufgetretene Pflegesituation vor.
  • Pflege muss für die Zukunft organisiert werden.

Was sind die Voraussetzungen für das Pflegeunterstützungsgeld?

Soll das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen werden, ist der Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsverhinderung zu informieren.

Wann besteht kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeits- und Tarifvertrag ein Anspruch auf bezahlte Freistellung oder steht eine andere Sozialleistung (zum Beispiel Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes) zu, kann kein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt werden.

Was sind die Voraussetzungen, um Geld von der Pflegekasse zu erhalten?

  • Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zu beantragen.
  • Aus dem ärztlichen Attest muss hervorgehen, dass die Notwendigkeit zur Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung eines Pflegebedürftigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation vorliegt.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungeld?

  • Ohne beitragspflichtige Einmalzahlung: 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
  • Mit beitragspflichtiger Einmalzahlung: 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts

Wichtig

Der Betrag darf jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 3 SGB V nicht überschreiten. Während der Bezugsdauer sind Versichertenanteile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

Bei der längerfristigen Pflegezeit wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine grundsätzlich einmalige Pflegezeit von bis zu sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen eingeräumt.

Dieser Rechtsanspruch besteht auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (zum Beispiel eines minderjährigen Kindes während eines stationären Krankenhausaufenthalts).

Einen Anspruch auf Pflegezeit bis zu drei Monaten gibt es darüber hinaus auch für Beschäftigte, die einen schwerstkranken nahen Angehörigen während der letzten Lebensphase begleiten möchten.

Wie kann die Freistellung von der Arbeit erfolgen?

Zulässig ist sowohl eine vollständige als auch eine teilweise Freistellung von der Arbeit, um Zeit für die Pflege und Betreuung des Angehörigen zu haben.

Wann besteht Anspruch auf eine längerfristige Pflegezeit?

Bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein rechtlicher Anspruch gemäß dem Pflegezeitgesetz.

Wann ist die Pflegezeit dem Arbeitgeber mitzuteilen?

Die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor der Inanspruchnahme schriftlich anzuzeigen.

Wie kann der Pflegende die Pflegezeit finanzieren?

Für die Dauer der Pflegezeit erhält der Pflegende, sofern er dies beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt, als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsentgelts ein zinsloses Darlehen, das in monatlichen Raten ausgezahlt wird und nach Ablauf der Pflegezeit zu tilgen ist. Ausgeglichen werden im Grundsatz 50 Prozent des ausgefallenen (pauschalierten) Nettoentgelts, allerdings nicht der Differenzbetrag des Arbeitsentgelts, das auf die ersten 15 Wochenstunden entfällt.

Das Familienpflegezeitgesetz eröffnet Berufstätigen eine weitere Möglichkeit, die Pflege eines Angehörigen im häuslichen Bereich zu leisten beziehungsweise zu unterstützen. Im Gegensatz zur Pflegezeit ist hier der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit allerdings nur teilweise ein Rechtsanspruch.

Er ist aber ebenfalls mit einem Kündigungsschutz ausgestattet und besteht, soweit der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Zur Berufsausbildung Beschäftigte zählen nicht mit.

Wie bei der Pflegezeit besteht auch ein zusätzlicher Rechtsanspruch, wenn ein minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger außerhäuslich betreut werden soll (zum Beispiel ein minderjähriges Kind während eines stationären Krankenhausaufenthalts). Ebenso wie bei der Pflegezeit gibt es diesen Rechtsanspruch darüber hinaus, wenn ein Beschäftigter einen schwerstkranken nahen Angehörigen während der letzten Lebensphase (bis zu drei Monate) begleiten möchte.

Was sind die Voraussetzungen für die Familienpflegezeit?

  • Formales Erfordernis ist die schriftliche Ankündigung zur Art und Dauer der gewünschten Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Diese ist spätestens acht Wochen vor ihren Beginn einzureichen.
  • Soll sich die Familienpflegezeit an eine vorherige Pflegezeit wegen desselben Angehörigen nahtlos anschließen, beträgt die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber drei Monate vor ihrem Beginn.
  • Die inhaltliche Ausgestaltung der Familienpflegezeit ist mit dem Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren.

Wie lange kann die Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden?

Die Familienpflegezeit kann für die Dauer von 24 Monaten beansprucht werden. Da nur eine teilweise Freistellung vorgesehen ist, muss eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich verbleiben.

Können Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander kombiniert werden?

Für denselben nahen Angehörigen können Pflegezeit und Familienpflegezeit ohne Unterbrechung je nach persönlicher Lebenssituation kombiniert werden. Die Höchstdauer von 24 Monaten darf aber nicht überschritten werden. Die Reihenfolge der Freistellungen – erst Pflegezeit, dann Familienpflegezeit oder umgekehrt – bestimmt der oder die Beschäftigte. Allerdings sind dabei gegenüber dem Arbeitgeber die gesetzlich bestimmten Ankündigungsfristen einzuhalten.

Weiterführende Informationen:

Einzelheiten zu den Bedingungen, zur Rückzahlung des Darlehens, Formulare und Merkblätter findet man auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit.