Übersicht der Meldungen zur Sozialversicherung
Anmeldungen
Meldesachverhalt | Art der Meldung | Abgabegrund | Frist |
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Beginn der Beschäftigung | Anmeldung | 10 | – mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn |
Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis | Anmeldung | 11 | – mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn |
Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis | Anmeldung | 12 | – mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn |
Sonstige Gründe / Änderung im Beschäftigungsverhältnis, zum Beispiel: – Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV – Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassenwechsel – Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) – Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel – Anmeldung wegen Währungsumstellung während eines Kalenderjahres | Anmeldung | 13 | – mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn |
Meldung über den Beginn einer Elternzeit | Anmeldung | 17 | – mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn |
Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28a Abs. 4 SGB IV | Anmeldung | 20 | – spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung |
Abmeldungen
Meldesachverhalt | Art der Meldung | Abgabegrund | Frist |
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Ende der Beschäftigung | Abmeldung | 30 | – mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende |
Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis | Abmeldung | 31 | – mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende |
Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis | Abmeldung | 32 | – mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende |
Sonstige Gründe / Änderung im Beschäftigungsverhältnis | Abmeldung | 33 | – mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende |
Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV | Abmeldung | 34 | – mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Unterbrechung |
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat wegen Arbeitskampf | Abmeldung | 35 | – mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Unterbrechung |
Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional), Währungsumstellung während eines Kalenderjahres | Abmeldung | 36 | – mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende |
Meldung über das Ende einer Elternzeit | Abmeldung | 37 | – mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende |
Ende der Beschäftigung wegen Todes | Abmeldung | 49 | – mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende |
An-/Abmeldungen
Betrifft befristete Beschäftigungen, bei denen das Ende der Beschäftigung von vorneherein feststeht.
Meldesachverhalt | Art der Meldung | Abgabegrund | Frist |
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Beginn und Ende einer Beschäftigung | An-/Abmeldung | 40 | – mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn |
Jahresmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen
Meldesachverhalt | Art der Meldung | Abgabegrund | Frist |
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Beschäftigungszeit und Arbeitsentgelt im vorangegangenen Kalenderjahr | Jahresmeldung | 50 | – mit der ersten nach dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, – spätestens bis zum 15.2. des Folgejahres |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Sondermeldung (z. B. in beitragsfreien Zeiten) | Sondermeldung | 54 | – mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung |
Meldung von Arbeitsentgelt in so genannten Störfällen | Sondermeldung | 55 | – mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn |
Meldung des Unterschiedsbetrages bei Zahlung von Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit | Sondermeldung | 56 | – mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn |
Gesonderte Meldung nach § 194 SGB VI | Sondermeldung | 57 | – mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn |
GKV Monatsmeldung | Sondermeldung | 58 | – mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Aufnahme der weiteren Beschäftigung oder der Erzielung einer anderen beitragspflichtigen Einnahme abzugeben – Meldeanlass ist die Mitteilung des Beschäftigten oder die Information durch die Krankenkasse |
Meldungen wegen Unterbrechung der Beschäftigung
Meldesachverhalt | Art der Meldung | Abgabegrund | Frist |
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Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von weniger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub, Krankengeldbezug) | Keine Meldung | (-) | (-) |
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Kalendermonat, ohne dass die Mitgliedschaft in der Kranken-/Pflegeversicherung berührt wird (z. B. Krankengeldbezug) | Unterbrechungs-meldung | 51 | zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung |
Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit | Unterbrechungs-meldung | 52 | zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung |
Unterbrechung der Beschäftigung wegen Ableistung gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst von mehr als einem Kalendermonat | Unterbrechungs-meldung | 53 | zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung |
Meldungen in Insolvenzfällen
Meldesachverhalt | Art der Meldung | Abgabegrund | Frist |
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Weiterbeschäftigung trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse | Anmeldung | 10 | mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung innerhalb von 6 Wochen |
Meldung des Vortages der Insolvenz / der Freistellung | Abmeldung | 71 | – mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende |
Rechtliches Ende der Beschäftigung während des Insolvenzverfahrens bei freigestellten Arbeitnehmern | Abmeldung | 72 | – mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende |
Entgeltmeldung eines freigestellten Arbeitnehmers während des Insolvenzverfahrens | Jahresmeldung | 70 | – mit der ersten nach dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens bis zum 15.2. des Folgejahres |
Änderungsmeldungen
Meldesachverhalt | Art der Meldung | Abgabegrund | Frist |
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Änderung des Aktenzeichens oder der Personalnummer | Änderungsmeldung | 62 | – freiwillige Meldung – keine Frist |
Änderung der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers | Änderungsmeldung | 63 | – mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, – spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Änderung |
Anmerkung: Stornierungen sind unverzüglich vorzunehmen.