Übersicht der Meldungen zur Sozialversicherung

Anmeldungen

MeldesachverhaltArt der MeldungAbgabegrundFrist
Beginn der BeschäftigungAnmeldung10– mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn
Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem BeschäftigungsverhältnisAnmeldung11– mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn
Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem BeschäftigungsverhältnisAnmeldung12– mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn
Sonstige Gründe / Änderung im Beschäftigungsverhältnis, zum Beispiel:

– Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV

– Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassenwechsel

– Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)

– Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel

– Anmeldung wegen Währungsumstellung während eines Kalenderjahres
Anmeldung13– mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn
Meldung über den Beginn einer ElternzeitAnmeldung17– mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn
Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28a Abs. 4 SGB IVAnmeldung20– spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung

Abmeldungen

MeldesachverhaltArt der MeldungAbgabegrundFrist
Ende der BeschäftigungAbmeldung30– mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende
Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem BeschäftigungsverhältnisAbmeldung31– mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende
Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem BeschäftigungsverhältnisAbmeldung32– mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende
Sonstige Gründe / Änderung im BeschäftigungsverhältnisAbmeldung33– mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende
Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IVAbmeldung34– mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Unterbrechung
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat wegen ArbeitskampfAbmeldung35– mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Unterbrechung
Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional), Währungsumstellung während eines KalenderjahresAbmeldung36– mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende
Meldung über das Ende einer ElternzeitAbmeldung37– mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende
Ende der Beschäftigung wegen TodesAbmeldung49– mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende

An-/Abmeldungen

Betrifft befristete Beschäftigungen, bei denen das Ende der Beschäftigung von vorneherein feststeht.

MeldesachverhaltArt der MeldungAbgabegrundFrist
Beginn und Ende einer BeschäftigungAn-/Abmeldung40– mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn

Jahresmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen

MeldesachverhaltArt der MeldungAbgabegrundFrist
Beschäftigungszeit und Arbeitsentgelt im vorangegangenen KalenderjahrJahresmeldung50– mit der ersten nach dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung,

– spätestens bis zum 15.2. des Folgejahres
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Sondermeldung (z. B. in beitragsfreien Zeiten)Sondermeldung54– mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung
Meldung von Arbeitsentgelt in so genannten StörfällenSondermeldung55– mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn
Meldung des Unterschiedsbetrages bei Zahlung von Entgeltersatzleistungen während AltersteilzeitarbeitSondermeldung56– mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn
Gesonderte Meldung nach § 194 SGB VISondermeldung57– mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn
GKV MonatsmeldungSondermeldung58– mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Aufnahme der weiteren Beschäftigung oder der Erzielung einer anderen beitragspflichtigen Einnahme abzugeben

– Meldeanlass ist die Mitteilung des Beschäftigten oder die Information durch die Krankenkasse

Meldungen wegen Unterbrechung der Beschäftigung

MeldesachverhaltArt der MeldungAbgabegrundFrist
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von weniger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub, Krankengeldbezug)Keine Meldung(-)(-)
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Kalendermonat, ohne dass die Mitgliedschaft in der Kranken-/Pflegeversicherung berührt wird (z. B. Krankengeldbezug)Unterbrechungs-meldung51zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Unterbrechung der Beschäftigung wegen ElternzeitUnterbrechungs-meldung52zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Unterbrechung der Beschäftigung wegen Ableistung gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst von mehr als einem KalendermonatUnterbrechungs-meldung53zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung

Meldungen in Insolvenzfällen

MeldesachverhaltArt der MeldungAbgabegrundFrist
Weiterbeschäftigung trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels MasseAnmeldung10mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung innerhalb von 6 Wochen
Meldung des Vortages der Insolvenz / der FreistellungAbmeldung71– mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende
Rechtliches Ende der Beschäftigung während des Insolvenzverfahrens bei freigestellten ArbeitnehmernAbmeldung72– mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende
Entgeltmeldung eines freigestellten Arbeitnehmers während des InsolvenzverfahrensJahresmeldung70– mit der ersten nach dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

– spätestens bis zum 15.2. des Folgejahres

Änderungsmeldungen

MeldesachverhaltArt der MeldungAbgabegrundFrist
Änderung des Aktenzeichens oder der PersonalnummerÄnderungsmeldung62– freiwillige Meldung

– keine Frist
Änderung der Staatsangehörigkeit des ArbeitnehmersÄnderungsmeldung63– mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung,

– spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Änderung

Anmerkung: Stornierungen sind unverzüglich vorzunehmen.