Zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge
Es ist möglich, dass Sozialversicherungsbeiträge falsch berechnet und abgeführt werden.
Arbeitgeber sollten vor der Beantragung der Erstattung prüfen, ob eine Aufrechnung mit den laufenden Beitragszahlungen über das Entgeltabrechnungsprogramm möglich ist. Durch die Aufrechnung ist sichergestellt, dass die Beschäftigten ihre zu viel gezahlten Beiträge zurückbekommen.
Die Aufrechnung muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen:
- innerhalb von sechs Monaten bei Beiträgen, die in voller Höhe gezahlt wurden und
- innerhalb von 24 Monaten bei Teilbeiträgen.
Arbeitgeber haben vor der Aufrechnung in voller Höhe abzuklären, ob die Beschäftigten seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen in den jeweiligen Versicherungszweigen in Anspruch genommen haben. Sollte dies der Fall sein, ist eine Aufrechnung nicht möglich.
In den Gemeinsamen Grundsätzen für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung ist geregelt, wie eine Beitragsrückerstattung zu erfolgen hat.
Sofern eine Aufrechnung nicht möglich ist, kann ein Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gestellt werden.
Das Antragsformular enthält die wichtigsten Angaben, welche die Sozialversicherungsträger brauchen, um den Erstattungsanspruch zu prüfen. In unserem Downloadbereich finden Sie den Vordruck Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge.