Übergangsbereich
Ab 01.01.2026
Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das daraus erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt 603,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat beträgt und regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigt.
Innerhalb des Übergangsbereichs zahlen die Arbeitnehmer einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Beitragsberechnung im Übergangsbereich
Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich erfolgt in folgenden drei Schritten:
1. Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig
1.1 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme (BE) für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein fiktiver Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:
BE = F x 603 + ([2000/(2000 – 603)] – [603/(2000 – 603)] x F) x (AE – 603)
Für die Zeit ab 1. Januar 2026 beträgt der Faktor F = 0,6619.
Daraus ergibt sich die vereinfachte Formel:
1,145937223 x AE - 291,8744452
1.2 Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages aus der ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahme
Der Beitrag zum jeweiligen Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt. Dies gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung.
Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlagssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen. Ebenso ist der Beitragsabschlag für Mitglieder mit zwei bis maximal fünf Kindern unter 25 Jahren auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen.
2. Beitragsanteil des Arbeitnehmers
2.1 Ermittlung der beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmerbeitragsanteil
Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bildet nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach folgender Berechnungsformel berechnet wird:
BE = [2000/(2000 – 603)] x (AE – 603)
Vereinfachte Formel:
1,431639227 x AE - 863,2784538
2.2 Berechnung der vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrages aus der ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen
Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Krankenversicherung zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des halben Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des halben Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme ermittelt.
3. Beitragsanteil des Arbeitgebers
Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen Arbeitnehmerbeitragsanteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag.
Beim Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist der Beitragszuschlag für Kinderlose beziehungsweise der Beitragsabschlag für zwei bis maximal fünf Kindern unter 25 Jahren in der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen.
Berechnung Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil anhand Gleitzonenentgelt
Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung =
Allgemeines Gleitzonenentgelt × Gesamtbeitragssatz
Beitrag Arbeitnehmer =
Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer × Beitragssatz Arbeitnehmer
Beitrag Arbeitgeber =
Gesamtbeitrag − Beitrag Arbeitnehmer
Ab 01.01.2025
Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das daraus erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt 556,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat beträgt und regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigt.
Innerhalb des Übergangsbereichs zahlen die Arbeitnehmer einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Beitragsberechnung im Übergangsbereich
Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich erfolgt in folgenden drei Schritten:
1. Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig
1.1 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme (BE) für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein fiktiver Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:
BE = F x 556 + ([2000/(2000 – 556)] – [556/(2000 – 556)] x F) x (AE – 556)
Für die Zeit ab 1. Januar 2025 beträgt der Faktor F = 0,6683.
Daraus ergibt sich die vereinfachte Formel:
1,127718283 x AE - 255,4365651
1.2 Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages aus der ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahme
Der Beitrag zum jeweiligen Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt. Dies gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung.
Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlagssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen. Ebenso ist der Beitragsabschlag für Mitglieder mit zwei bis maximal fünf Kindern unter 25 Jahren auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen.
2. Beitragsanteil des Arbeitnehmers
2.1 Ermittlung der beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmerbeitragsanteil
Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bildet nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach folgender Berechnungsformel berechnet wird:
BE = [2000/(2000 – 556)] x (AE – 556)
Vereinfachte Formel:
1,385041551 x AE - 770,0831025
2.2 Berechnung der vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrages aus der ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen
Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Krankenversicherung zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des halben Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des halben Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme ermittelt.
3. Beitragsanteil des Arbeitgebers
Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen Arbeitnehmerbeitragsanteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag.
Beim Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist der Beitragszuschlag für Kinderlose beziehungsweise der Beitragsabschlag für zwei bis maximal fünf Kindern unter 25 Jahren in der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen.
Berechnung Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil anhand Gleitzonenentgelt
Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung =
Allgemeines Gleitzonenentgelt × Gesamtbeitragssatz
Beitrag Arbeitnehmer =
Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer × Beitragssatz Arbeitnehmer
Beitrag Arbeitgeber =
Gesamtbeitrag − Beitrag Arbeitnehmer
Ab 01.01.2024
Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das daraus erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt 538,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat beträgt und regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigt.
Innerhalb des Übergangsbereichs zahlen die Arbeitnehmer einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Beitragsberechnung im Übergangsbereich
Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich erfolgt in folgenden drei Schritten:
1. Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig
1.1 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme (BE) für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein fiktiver Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:
BE = F x 538 + ([2000/(2000 – 538)] – [538/(2000 – 538)] x F) x (AE – 538)
Für die Zeit ab 1. Januar 2024 beträgt der Faktor F = 0,6846.
Daraus ergibt sich die vereinfachte Formel:
1,1160637482 x AE – 232,1274965800
1.2 Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages aus der ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahme
Der Beitrag zum jeweiligen Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt. Dies gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung.
Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlagssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen. Ebenso ist der Beitragsabschlag für Mitglieder mit zwei bis maximal fünf Kindern unter 25 Jahren auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen.
2. Beitragsanteil des Arbeitnehmers
2.1 Ermittlung der beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmerbeitragsanteil
Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bildet nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach folgender Berechnungsformel berechnet wird:
BE = [2000/(2000 – 538)] x (AE – 538)
Vereinfachte Formel:
1,3679890560 x AE – 735,9781121751
2.2 Berechnung der vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrages aus der ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen
Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Krankenversicherung zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des halben Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des halben Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme ermittelt.
3. Beitragsanteil des Arbeitgebers
Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen Arbeitnehmerbeitragsanteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag.
Beim Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist der Beitragszuschlag für Kinderlose beziehungsweise der Beitragsabschlag für zwei bis maximal fünf Kindern unter 25 Jahren in der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen.
Berechnung Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil anhand Gleitzonenentgelt Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung = Allgemeines Gleitzonenentgelt × Gesamtbeitragssatz Beitrag Arbeitnehmer = Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer × Beitragssatz Arbeitnehmer Beitrag Arbeitgeber = Gesamtbeitrag − Beitrag Arbeitnehmer