Monatsmeldungen bei Mehrfachbeschäftigten
Bei Vorliegen einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung prüft die Krankenkasse anhand der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten.
Sollte dies der Fall sein, fordert die Krankenkasse bei den betroffenen Arbeitgebern die GKV-Monatsmeldungen für den zu beurteilenden Zeitraum an. Mit der GKV-Monatsmeldung haben die betroffenen Arbeitgeber dann die monatlichen Entgelte zurückzumelden.
Anhand der übermittelten GKV-Monatsmeldungen stellt die Krankenkasse fest, ob und inwieweit die laufenden und einmaligen Arbeitsentgelte die BBG in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen überschreiten. Die beteiligten Arbeitgeber erhalten zu jeder für den Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung abgegebenen GKV-Monatsmeldung von der Krankenkasse eine elektronische Rückmeldung. Diese beinhaltet das erzielte Gesamtentgelt welches die BBG in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen überschritten hat sowie bei einer Überschreitung der BBG erhalten die beteiligten Arbeitgeber zusätzlich das monatliche Gesamtentgelt je Sozialversicherungszweig für jeden einzelnen Abrechnungszeitraum.
Sollte in der GKV-Monatsmeldung einmalig gezahlte Arbeitsentgelt angegeben sein, erhalten die Arbeitgeber von der Krankenkasse zusätzlich die Information in welcher Höhe das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in den einzelnen Sozialversicherungszweigen beitragspflichtig ist.
Die beteiligten Arbeitgeber können somit selbst die notwendige Verhältnisberechnung zur Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils durchführen.
Weitere Informationen zum Thema GKV-Monatsmeldungen entnehmen Sie bitte den Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen.