Betriebsprüfungen

Bei einer Betriebsprüfung prüfen die Rentenversicherungsträger mindestens alle 4 Jahre, ob die Einnahmen zur Sozialversicherung rechtzeitig und vollständig erhoben wurden und die Arbeitgeberpflichten erfüllt werden.

Die Prüfung beinhaltet unter anderem die vollständige und richtige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, den richtigen Einbehalt der Arbeitnehmeranteile und die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge, einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz jeweils zum Fälligkeitstag in richtiger Höhe an die Krankenkassen.

Häckchen, die eine Person im Hintergrund mit einem Stift schreibt.

Die Prüfung erstreckt sich auf alle Beiträge und Abgaben zur

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Rentenversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Unfallversicherung,
  • den Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG),
  • Künstlersozialversicherung (Künstlersozialabgabe),
  • den abgegebenen Meldungen nach der DEÜV,
  • Insolvenzgeldumlage

und der in diesem Zusammenhang abzugebenden Beitragsnachweise und Meldungen.

Die Durchführung von Betriebsprüfungen unterliegt im Einzelnen keinen streng vorgegebenen Normen. Sie können auf gewissenhafte Stichproben beschränkt werden.

Im Rahmen des Verfahrens elektronisch unterstützte Betriebsprüfung haben Arbeitgeber die für die Prüfung erforderlichen Daten elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung zu übermitteln. Für Zeiten bis 31. Dezember 2026 kann auf Antrag auf die elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden.

Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung können Sie weitere Informationen zur Betriebsprüfung entnehmen.